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LG Hamburg

Advocard Rechtsschutzversicherung verliert weitere Deckungsklage, 10.000,00 Euro, LG Hamburg, 337 O 286/25

Chronologie:

Die Klägerin ist bei der Advocard Rechtsschutzversicherung rechtsschutzversichert. Sie begehrte Deckungsschutz für eine umfangreiche rechtliche Auseinandersetzung gegen eine Institution nach den Vorschriften des Staatshaftungsrechts.

Trotz mehrfacher Aufforderungen und Mahnungen verweigerte die Rechtsschutzversicherung über Monate hinweg die Erteilung des beantragten Deckungsschutzes. Eine verbindliche Leistungszusage blieb aus.

Aufgrund dieser fortdauernden Leistungsablehnung sah sich die Klägerin gezwungen, eine Deckungsklage zu erheben, um ihre vertraglich zugesicherten Ansprüche durchzusetzen.

Verfahren vor dem Landgericht Hamburg

Unmittelbar nach Zustellung der Klage teilte die Advocard dem Landgericht Hamburg mit, dass sie nunmehr bereit sei, der Klägerin den begehrten Deckungsschutz zu gewähren.

Zugleich regte sie an, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, und erklärte sich bereit, die Kosten des gegen sie gerichteten Verfahrens zu übernehmen.

Damit erfolgte die Deckungszusage erst infolge der gerichtlichen Inanspruchnahme – ein in der Praxis nicht seltenes Vorgehen im Bereich des Rechtsschutzversicherungsrechts.

Anmerkungen von Ciper & Coll. Rechtsanwälte – Kanzlei für Medizinrecht:

Nach Erfahrung von Ciper & Coll. Rechtsanwälte lassen es manche Rechtsschutzversicherer offenbar darauf ankommen, zunächst verklagt zu werden, bevor sie ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz nachkommen.

Nicht jeder Rechtsanwalt ist bereit, den zusätzlichen Aufwand einer Deckungsklage zu betreiben. Häufig verbleibt es daher bei der ablehnenden Haltung des Versicherers – zulasten der Versicherungsnehmer.

Ciper & Coll. hingegen unterstützen ihre Mandantschaft konsequent bei der Durchsetzung von Deckungsansprüchen gegen Rechtsschutzversicherungen. Die Erfahrung zeigt, dass Deckungsklagen regelmäßig erfolgreich sind.

Rechtsanwalt Dr. D. C. Ciper, LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht und Kanzleiinhaber, betont, dass die erklärte Bereitschaft der Beklagten zur Kostenübernahme zwar vordergründig großzügig erscheine, tatsächlich jedoch lediglich der gesetzlichen Verpflichtung entspreche. Nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung sind die Kosten von der unterliegenden Partei zu tragen – was hier aufgrund der nachträglichen Deckungszusage rechtlich eindeutig war.

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