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Landgericht München I

Weiterer Prozesserfolg im Allergankomplex – Landgericht München I, Az. 10 O 12091/24

Chronologie:

Der Klägerin wurden im Jahr 2013 Brustimplantate des Herstellers Allergan eingesetzt.

Im Dezember 2018 stellte der Hersteller Allergan den Verkauf dieser Brustimplantate mit sofortiger Wirkung ein, nachdem sich Fälle gehäuft hatten, wonach Implantatträgerinnen an einem BIA-ALCL (ALCL-Karzinom) erkrankten. Unbehandelt führt diese Erkrankung zum Tode und stellt damit ein lebensgefährliches Risiko dar.

Die Klägerin wurde von dem implantierenden Arzt nicht über dieses Risiko und nicht über die Rückrufaktion des Herstellers aufgeklärt. Eine entsprechende ärztliche Aufklärungspflicht hätte es der Patientin ermöglicht, die eingesetzten Implantate unverzüglich entfernen zu lassen. Aufgrund der unterlassenen Aufklärung nimmt sie den Implanteur nun arzthaftungsrechtlich in Anspruch.

Verfahren:

Das Landgericht München I stellte – wie bereits in einer Parallelsache im Allergankomplex – klar heraus, dass die fehlende Information über ein derart lebensgefährliches Gesundheitsrisiko sowie über die bestehende Rückrufaktion einen eindeutigen Verstoß gegen das allgemeine Selbstbestimmungsrecht der Patientin darstellt.

Die Klägerin hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung unverzüglich entscheiden können, die eingesetzten Allergan-Implantate entfernen zu lassen. Diese Möglichkeit wurde ihr verwehrt, wodurch sie fortgesetzt dem Risiko einer BIA-ALCL-Erkrankung ausgesetzt war.

Das Gericht schlug den Parteien sodann einen Vergleich vor, dem beide Seiten nähertraten. Über die Vergleichssumme wurde Stillschweigen vereinbart.

Anmerkungen von Ciper & Coll. Rechtsanwälte – Kanzlei für Medizinrecht:

Ärzte sind verpflichtet, ihre Patienten umfassend über Risiken einer Behandlung aufzuklären. Diese ärztliche Aufklärungspflicht gilt nicht nur vor einem Eingriff, sondern auch dann, wenn sich nachträglich neue Risiken ergeben – insbesondere bei einem letalen Risiko wie im Zusammenhang mit dem Allergankomplex und BIA-ALCL.

Dieser Prozesserfolg im Medizinrecht und Arzthaftungsrecht zeigt erneut, dass im Allergankomplex nicht nur der Hersteller Allergan, sondern auch die implantierenden Ärzte zur Verantwortung zu ziehen sind, wenn Patientinnen nicht über bekannte Risiken informiert werden.

Besonders relevant ist darüber hinaus die Frage der Haftung weiterer Schädiger. Der Hersteller Allergan beruft sich in seiner Verteidigung regelmäßig darauf, dass die Implantate über ein CE-Gütesiegel verfügt hätten und die zuständigen Behörden keinen Anlass gesehen hätten, die Produkte früher vom Markt zu nehmen.

Damit rücken zwei weitere Institutionen in den Fokus:

  • der CE-Zertifizierer GMED

  • sowie dessen Aufsichtsbehörde ANSM

Beiden wird vorgeworfen, trotz Kenntnis der ALCL-Gefahr erst im Dezember 2018 bzw. April 2019 adäquat reagiert zu haben. Beide Institutionen haben ihren Geschäftssitz in Paris.

Implantatträgerinnen, die in Verfahren gegen Allergan nicht erfolgreich waren, haben daher weiterhin die Möglichkeit, diese Institutionen mit spezialisierter anwaltlicher Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Unsere Kanzlei Ciper & Coll. Rechtsanwälte verfügt über mehrere Standorte, unter anderem verfügt Kanzleiinhaber Dr. Ciper eine Zulassung in Paris.
RA Dr. DC Ciper, LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht, Avocat au Barreau de Paris, ist befugt, entsprechende Klagen in Frankreich, etwa gegen GMED oder die ANSM, zu führen – was ausschließlich dort möglich ist.

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