Allergan zur Zahlung von 20.000,00 € Schmerzensgeld verurteilt, OLG Rostock, Az. I-4 O 263/24
Sachverhalt:
Der Klägerin wurden im Jahr 2017 Brustimplantate der Firma Allergan eingesetzt. Dabei wurde ihr zugesichert, dass diese lebenslang halten würden. Im Dezember 2018 stellte Allergan mit sofortiger Wirkung den Verkauf von texturierten Brustimplantaten und Gewebeexpandern ein und rief die vorhandenen Bestände vom europäischen Markt zurück. Die Entscheidung zum Rückruf folgte einer zwingenden Aufforderung der Agence Nationale de Sécurité du Médicament, der französischen Zulassungsbehörde. Hintergrund war, dass die Implantate im Verdacht standen, eine sehr seltene Krebsform, das anaplastische großzellige Lymphom (ALCL), zu begünstigen.
Durch die Fehlerhaftigkeit der Implantate wurde die Klägerin einem erhöhten Krebsrisiko ausgesetzt. Zudem litt sie unter Beschwerden wie einer Kapselfibrose dritten Grades sowie einem präpektoralen Serom.
Chronologie:
Das Landgericht Bochum verurteilte Allergan Ltd. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Klägerin in Höhe von 20.000,00 €.
Zur Begründung führte es aus: Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus §§ 1 Abs. 1 S. 1, 8 ProdHaftG. Die Brustimplantate hätten bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens einen Fehler i.S.d. § 3 ProdHaftG aufgewiesen, da sie nicht die Sicherheit aufgewiesen hätten, die unter Berücksichtigung aller Umstände – insbesondere ihrer Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden könne, und des Zeitpunkts des Inverkehrbringens – berechtigterweise erwartet werden könne. Durch die Implantate habe ein erhöhtes Risiko für eine potentiell lebens- und gesundheitsgefährdende ALCL-Erkrankung bestanden. Bereits die Erhöhung des Erkrankungsrisikos reiche nach Auffassung des Gerichts für die Annahme eines Gesundheitsschadens aus.
Ein Ausschluss der Ersatzpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG komme nicht in Betracht, da bereits im Jahr 2011 erste Hinweise auf eine mögliche Risikoerhöhung in Bezug auf eine ALCL-Erkrankung durch die FDA festgestellt worden seien. Die Beklagte hätte den Fehler daher nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens erkennen können.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Besonders bemerkenswert war, dass das Gericht feststellte, dass bereits die Erhöhung des Erkrankungsrisikos für die Annahme eines Gesundheitsschadens ausreicht. Damit wird ein konsequenter Maßstab zum Schutz der Gesundheit gesetzt und die Verantwortung der Hersteller betont, auch bei latentem Risiko für die Sicherheit der Verbraucher zu sorgen, stellt Fachanwalt Dr. DC Ciper, LLM, fest.
vom 19.01.26
vom 11.01.26
vom 29.12.25