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OLG Düsseldorf vom 13.05.25

ARAG erleidet herbe Bauchlandung vor OLG Düsseldorf in Allergankomplex, OLG D'dorf, Az. I-4 U 113/23

Chronologie:

Die Klägerin ließ sich in 2015 Brustimplantate des Herstellers Allergan einsetzen, die im Verdacht stehen, die aggressive Karzinomart ALCL auszulösen. Sie ist bei der ARAG SE rechtsschutzversichert und begehrt von ihr den Deckungsschutz für das Vorgehen gegen den Hersteller, den Implanteur, den CE-Zertifizierer und dessen Aufsichtsbehörde, was die ARAG ihr im wesentlichen verweigert. Weitere Parallelverfahren sind gegen diesen Versicherer bereits anhängig und werden demnächst nach Prozessverlust der ARAG in erster Instanz auch vom OLG Düsseldorf entschieden werden.

Verfahren:

Nachdem die ARAG bereits in der ersten Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf zur Abdeckung des Vorgehens gegen den Hersteller verurteilt worden war, ist sie hiergegen vor das OLG Düsseldorf in Berufung gezogen. In erster Instanz verlangte die ARAG u.a., die Klägerin möge den Hersteller doch am Produktionsort der strittigen Implantate in Costa Rica verklagen, worauf sich diese nicht einließ. Nunmehr teilt der Versicherungssenat des OLG Düsseldorf mit klarer Diktion heraus, dass es die Berufung des Versicherers als unbegründet ansieht: der Feststellungsantrag sei formell richtig gestellt, der Einwand fehlender Erfolgsaussichten sei abwegig, ohnehin bereits präkludiert, auch läge kein "vorsätzlicher Verstoß" der Klägerin gegen Unterrichtungspflichten vor, vielmehr habe die ARAG erst einmal über die Folgen hierzu hinreichend zu belehren, auch habe die Klägerin keine Schadenminderungspflichten, die ohnehin im Versicherungsrecht in der Praxis kaum Relevanz entfalte, schließlich seien die Ansprüche auch fällig, denn der Senat habe sich die Mühe gemacht sämtliche der dutzenden von der ARAG der Kundin gegenüber gestellten Fragen, ob relevant oder nicht, auf deren Antworten hin zu überprüfen und sei zum Ergebnis gelangt, dass alle beantwortet worden seien. Im Ergebnis möge sich der Prozessvertreter der ARAG Henssen nun einmal an die Versicherung wenden, und eine Klärung herbeiführen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.

Es ist schlichtweg unsäglich, mit welcher Hartnäckigkeit einige Rechtsschutzversicherer, wie die ARAG, die DEVK, die LVM, die Auxilia, die HUK Coburg u.a. versuchen, sich ihrer versicherungsrechtlichen Verpflichtung zur Abdeckung von rechtlichen Vorgehen zu entziehen. Oftmals bleibt das indes bei einem "jämmerlichen" untauglichen Versuch. Diese Versuche führen allerdings zur Belastung der Versichertengemeinschaft, denn diese trägt die durch verlorene Deckungsprozesse entstehenden Kosten und diese Regulierungsblockierungsstrategie trägt mit großer Sicherheit auch nicht zur Imageverbesserung der Versicherungswirtschaft bei. "Legalisierte Kriminalität" bezeichnet im Bereich der Versicherungswirtschaft das Ausnutzen von Rechtslagen in eigenem Profitnutzen durch unseriöse Versicherer. So heißt auch der Buchtitel eines demnächst erscheinenden Werkes, das sich eingehend anhand von empirischen Untersuchungen mit der Regulierungspraxis einzelner Versicherer auseinandersetzen wird und eine entsprechende Rankingliste enthalten wird, kündigt Dr DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht an.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Schmerzensgeld nach Sturz in Reha-Einrichtung

Auxilia Rechtsschutzversicherung erleidet erneut Prozessklatsche in Allergankomplex, LG Hildesheim 3 O 117/25

ARAG SE weiter auf Abwegen: Regulierungsverweigerung trotz Verurteilung, LG Düsseldorf, 9 O 128/23

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