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Landgericht Düsseldorf vom 15.05.25

ARAG SE erleidet erwartungsgemäß weitere Prozessklatsche im Allergankomplex, Landgericht Düsseldorf, 9 O 128/23

Chronologie:

Die Klägerin ließ sich im Jahr 2010 Brustimplantate des Herstellers Allergan einsetzen, die im Verdacht stehen, die aggressive Karzinomart ALCL auszulösen. Sie ist bei der ARAG rechtsschutzversichert und begehrt den Deckungsschutz für das Vorgehen gegen den Hersteller, den Implanteur, den CE-Zertifizierer und dessen Aufsichtsbehörde, den die ARAG ihr weitestgehend verweigert. In der hier strittigen Deckungsklage geht es inhaltlich um das Vorgehen gegen den CE-Zertifizierer mit Sitz in Paris.

Verfahren:

Das Landgericht Düsseldorf hat die ARAG verurteilt, die Klägerin von dem Gebührenanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten freizustellen. Der Auffassung der ARAG, sie müsse die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG regulieren, weil der Versicherungsfall in Deutschland eingetreten sei, erteilt das Gericht eine klare Absage: Entscheidend ist, dass der Anknüpfungspunkt der Ansprüche – hier die Zertifizierung der Implantate beziehungsweise die über Jahre hinweg verzögerte Rücknahme dieser – im Ausland liegt und eine Geltendmachung auch im Ausland beabsichtigt ist.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Bereits im sogenannten „Diesel-Abgasskandal“ verweigerte die ARAG Rechtsschutzversicherern zahlreichen Geschädigten mit der Behauptung fehlender Erfolgsaussichten den begehrten Deckungsschutz. Zahllose Kunden und Kundinnen dieses Familienunternehmens mussten gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um von der ARAG den vertraglich zugesicherten Rechtsschutz zu erlangen. Während die ARAG umfangreich mit Marketingstrategien „auf Kundenfang“ geht, nimmt sie es offensichtlich, wenn es um die Regulierung geht, nicht so genau: Es bedarf keiner juristischen Ausbildung, um festzustellen, dass der Sitz des CE-Zertifizierers der Allergan-Implantate Paris sich im Ausland befindet und es sich bei einem Vorgehen gegen diesen um einen „Auslandsschadenfall“ handelt. Ein Blick in die Landkarte möge den Entscheidungsträgern gegebenenfalls „auf die Sprünge“ helfen, meint Dr. D.C. Ciper, LL.M., Avocat au Barreau de Paris, Fachanwalt für Medizinrecht.

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