DEVK RSV erleidet erwartungsgemäß peinliche Prozessklatsche, Amtsgericht Pirmasens, 4 C 321/25
Chronologie:
Die Klägerin leidet an einer beidseitigen tubulären Brust und ließ sich daher Brustimplantate des Herstellers Allergan einsetzen, die im Verdacht stehen, das ALCE-Karzinom auszulösen. Sie ist bei der DEVK RSV rechtsschutzversichert und begehrt den bedingungsgemäßen Rechtsschutz für das Vorgehen gegen den Hersteller. Die entsprechende Deckungsanfrage ignoriert die DEVK zunächst. In der Folge lehnt sie sodann den Deckungsschutz wegen kolportierter "Vorvertraglichkeit" ab.
Verfahren:
Das Amtsgericht Primasens verurteilt die DEVK dazu, für die begehrte zunächst außergerichtliche Geltendmachung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen bedingungsgemäß vollumfänglich Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzvertrag zu gewähren.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Nach den Erfahrungen von Ciper & Coll. aus bislang rund zehntausend medizinrechtlichen Mandaten lässt sich feststellen, dass die DEVK RSV die bundesweit unseriöseste Rechtsschutzversicherung ist. In einer aktuellen arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit, in der es um den Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers geht, der zu einem erheblichen Gesundheitsschaden bei der Patientin geführt hat und Deckungsanfrage für ein zunächst vorgerichtliches Vorgehen begehrt wird, heißt es von der DEVK-Sachbearbeiterin lapidar, man würde die Deckung für eine "Erstberatung" erteilen, die längst erfolgt war, die Kundin möge doch gefälligst ein Gutachten durch die Krankenkasse oder die Ärztekammer einholen, wobei eine Rechtsschutzversicherung es einmal einer seit 30 Jahren im Medizinrecht spezialisierten Anwaltskanzlei überlassen möge, wie die Sachbearbeitung erfolgt und der angesetzte Schmerzensgeldbetrag sei völlig übersetzt, unter Verweis auf ein herausgesuchtes Urteil aus 1994, das nicht einmal die gleiche Schädigung ausweist. In der hiesigen Sache kommt auch die kolportierte "Vorvertraglichkeit" nicht in Betracht, denn es kommt für die Eintrittspflicht der DEVK nicht darauf an, wann die Brustimplantate eingesetzt wurden, sondern wann erstmals die Gesundheitsbeschwerden bei der Patientin eintraten. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Klägerin bereits seit langem über ihren Rechtsschutzvertrag bei der DEVK, die offensichtlich die hier für die Eintrittspflicht relevante "Folgenereignistheorie" nicht zur Kenntnis nehmen will. In einem in Kürze erscheinenden Buch mit dem Titel "Legalisierte Kriminalität" werden die unseriösen Regulierungspraktiken einiger Versicherungen einmal gründlich unter die Lupe genommen, so RA Dr DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.
vom 10.11.25
vom 03.11.25
vom 03.11.25