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Landgericht Coburg

Erwartungsgemäße weitere peinliche Prozessklatsche der HUK Coburg RSV in Allergankomplex, LG Coburg, 12 O 812/24

Chronologie:

Die Klägerin ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Sie begehrt für vier beabsichtigte Vorgehen aus dem sogenannten "Allergankomplex", gegen den Hersteller, den Implanteur, den CE-Zertifizierer und dessen Aufsichtsbehörde den Deckungsschutz. Die Beklagte war der Auffassung, dass es sich bei den Vorgehen um "einen einheitlichen Fall" handele und die Klägerin gegen alle Schädiger "gemeinschaftlich" vorgehen solle. Im Übrigen müsse die Beklagte lediglich die anwaltlichen Gebühren eines "in Deutschland" ansässigen Rechtsanwaltes zu den Mindestgebühren des RVG zahlen.

Verfahren:

Das Landgericht Coburg hat die Beklagte dazu verurteilt, der Klägerin jeweils für alle vier begehrten Vorgehen bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzvertrag zu zahlen. In den Entscheidungsgründen stellt das Gericht ausdrücklich klar, dass zwar die einzelnen Ansprüche "zusammenhängen", aber es sollen verschiedene Anspruchsgegner aufgrund unterschiedlich gelagerter Pflichtverletzungen in Anspruch genommen werden. Diese Pflichtverletzungen sind auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten begangen worden. Ferner sind die Gegner auf verschiedenen Rechtswegen und in verschiedenen Rechtsordnungen zu verklagen. Aus diesem Grunde scheidet bereits eine Inanspruchnahme als Gesamtschuldner aus.
Im Übrigen stellt das Gericht nochmals heraus, dass bezüglich der Vorgehen gegen CE-Zertifizierer und dessen Aufsichtsbehörde zwei Rechtsschutzfälle im Ausland vorliegen. Davon ist auszugehen, wenn die gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen außerhalb Deutschlands erfolgen müsste. Genau diese Konstellation liegt hier vor: Zuständig wären das Tribunal Judiciaire de Paris, sowie das Tribunal Administrativ de Paris.
Schließlich konstatiert das Gericht, dass ein Versicherer bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen Rechtsanwaltes zahlen muss. Die Ansicht der Beklagten, den Kläger wegen seiner Doppelzulassung in Deutschland und Frankreich für alle Angelegenheiten nur nach deutschem RVG zu vergüten trifft nicht zu: Die Klägerin hat ihn für die beiden Vorgehen berechtigterweise an dessen Auslandsstandort in Paris mandatiert.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Das Landgericht Coburg macht den abwegigen Rechtsansichten der HUK Coburg einmal mehr einen Strich durch die Rechnung! Es stellt zum einen klar, dass eine Kundin, der lebensgefährliche Brustimplantate eingesetzt wurden, für die Vorgehen gegen den Hersteller, Implanteur, Zertifizierer und dessen Aufsichtsbehörde jeweils gesondert Deckungsschutz zu erhalten hat, ob es der HUK Coburg passt oder nicht, spielt für die Kundin und deren Prozessvertreter überhaupt keine Rolle. Dafür kassiert der Versicherer jährlich seine Versicherungsprämien, die er bei Nichtzahlung auch einklagen würde. Auch das abstruse Gedankengut, ein in Paris ortsansässiger Anwalt müsse sich mit der Honorierung nach den in Deutschland geltenden Mindestgebühren nach dem RVG begnügen, stellt das Gericht ad absurdum! Die HUK Coburg, die im Bewertungsportal von google eine Spitzenposition in negativer Hinsicht einnimmt, begibt sich mit ihrer unseriösen Regulierungspraxis, nicht nur in dieser Angelegenheit, sondern auch in zahlreichen anderen, in denen ihre Kunden allein mittels gerichtlicher Hilfe zu ihren vertraglich zugesicherten Ansprüchen kommen, auf sehr dünnem Eis: Es werden schwer in ihrer Gesundheit betroffenen Kundinnen Regulierungen vorenthalten, die bereits den Verdacht einer kriminellen Energie als nicht abwegig erscheinen lassen. Damit bewegt sich dieser Versicherer, der vor einer, oder zwei Dekaden als zu den besten und seriösesten Rechtsschutzversicherern bundesweit zählte auf gleicher Ebene, wie etwa die DEVK, die Auxilia, ARAG und die LVM, um nur einige wenige zu benennen. Leider ist dies der Öffentlichkeit gar nicht bekannt und bewusst. In einer eindrucksvollen Studie zu rund zehntausend Rechtsschutzfällen hat der Verfasser Horaceck bereits vor einigen Jahren herausgearbeitet, dass rund 70 Prozent aller Deckungsabsagen deutscher Rechtsschutzversicherer zu Unrecht erfolgten. Hier sind sowohl Rechtspolitik, als auch Rechtsprechung dringend gefordert, den schwarzen Schafen der Branche aufzuzeigen, dass sie sich an ihre versicherungsrechtlichen Pflichten zu halten haben. Leider existiert in Deutschland nicht das Institut der sogenannten "Punitive damages", womit ein Versicherer, bei dem derartige Regulierungspraktiken Masche haben, mit Zahlung von Millionensummen abgestraft werden könnten, meint Dr. DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, Avocat au Barreau de Paris.

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