HUK Coburg Rechtsschutzversicherung kassiert weitere Prozessschlappe ein, LG Coburg 14 O 695/24
Chronologie:
Die Klägerin ließ sich Brustimplantate des Herstellers Allergan einsetzen, die im Verdacht stehen krebsauslösend zu sein. Sie ist bei der HUK Coburg Rechtsschutzversicherung versichert und begehrt den Deckungsschutz für das Vorgehen gegen den Implanteur der Implantate. Nachdem der Versicherer zunächst den Deckungsschutz für die vorgerichtliche Tätigkeit erteilt hatte, weigert er sich in der Folge, auch den Deckungsschutz für ein erstinstanzliches Verfahren zu erteilen.
Verfahren:
Auf dringendes Anraten des Landgerichtes Coburg erteilt die HUK Coburg mittels ihres Prozessvertreters Triesch am letzten Tag der vom Gericht gesetzten Frist den begehrten Deckungsschutz. Eine Kommentierung enthält die Zusage nicht, wird aber auch nicht beansprucht.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Nachdem die HUK Coburg RSV jahrzehntelang bundesweit als die wohl beste Rechtsschutzversicherung unter der Anwaltschaft bekannt war, hat es in der Führungsetage dieses Unternehmen offensichtlich Veränderungen gegeben, die dazu führen, dass sie von einer Spitzenposition auf eine der regulierungsunwilligsten Versicherer in Deutschland zu heruntergefallen ist. Mit oftmals haarsträubender Argumentation werden Kunden und Kundinnen die Regulierungen verweigert, zahlreiche weiteren Klagen sind bundesweit anhängig, was die Entscheidungsträger offenbar nicht tangiert, jeweils auf Kosten der gebeutelten und in ihrer Gesundheit erheblich geschädigten Versicherungsnehmer/-innen. Nicht zuletzt deshalb erhält dieser Versicherer auf dem Bewertungsportal Trustpilot aktuell von 180 Bewertungen einen Schnitt von 1,5 von 5,0 möglichen, was geradezu "unterirdisch" ist. Derartigen Praktiken muss Rechtspolitik und Rechtsprechung einen Riegel vorschieben, denn die verlorenen Deckungsklagen gehen zu Lasten der gesamten Versicherungsgemeinschaft und belasten das Image der Versicherungsbranche. Die HUK Coburg befindet sich damit im Übrigen in guter Gesellschaft mit der DEVK RSV, der Auxilia, der ARAG und LVM, um nur einige wenige namentlich zu benennen. Ein Abschluss eines Rechtsschutzvertrages macht nur dann Sinn, wenn der Versicherer bei Eintritt eines Schadenfalles auch unverzüglich, so wie es die Versicherungsbedingungen gesetzlich vorgeben, reguliert. Sind aber rund 70 Prozent aller Deckungsablehnungen (s. empirische Untersuchung von Horacek in "Regulierungspraxis in Großschadenfällen") zu unrecht erfolgt, bleibt der Anwaltschaft gar nichts anderes übrig, als ihren geschädigten Mandanten und Mandantinnen mit aller Konsequenz und Kompetenz gegen die regulierungsunwilligen Versicherer mittels gerichtlicher Hilfe zum Erfolg zu verhelfen, so wie hier, meint RA Dr DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.