HUK Coburg RSV kassiert erwartungsgemäß die nächste Prozessklatsche im Allergankomplex ein, LG Hagen, 8 O 295/24
Chronologie:
Die Klägerin ließ sich Brustimplantate des Herstellers Allergan einsetzen, die im Verdacht stehen, die Karzinomerkrankung ALCL auszulösen. Sie ist bei der HUK Coburg RSV rechtsschutzversichert und begehrt den Deckungsschutz für die Vorgehen gegen den Hersteller Allergan, den Implanteur, den CE-Zertifizierer, sowie dessen Aufsichtsbehörde. Die HUK Coburg ist der Meinung, es handele sich bei diesen vier Vorgehen um EINEN Rechtsschutzfall und die Klägerin möge gegen die Schädiger "gesamtschuldnerisch" vorgehen". Die Klägerin begehrt in des den Deckungsschutz für alle vier Vorgehen, unabhängig voneinander, sowie die Regulierung der Vorgehen gegen den Zertifizierer und dessen Aufsichtsbehörde, die in Paris ansässig sind, nach den dort üblichen Gebühren.
Verfahren:
Das Landgericht Hagen hat die Klägerin persönlich angehört und dem Prozessvertreter der HUK Coburg sodann "dringend" nahegelegt, dass der Rechtsschutzversicherer nun für die vier beabsichtigten Vorgehen Deckungsschutz erteilt und die begehrten anwaltlichen Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit von zumindest 17.500,00 Euro zahlt. Der Versicherer hat jetzt noch zwei Wochen Zeit, dieser gütlichen Einigung näherzutreten, anderenfalls das Gericht eine Entscheidung fällen wird.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Es ist völlig unbegreiflich, dass ein deutscher Rechtsschutzversicherer sich ständig verklagen lässt und trotz der erlittenen Prozessverluste seine Regulierungspraxis nicht ändern will. Das ist schlichtweg unseriös, wirtschaftlich belastend für die Versichertengemeinschaft und trägt zur Imageverbesserung mit großer Sicherheit nicht bei: Aber das scheint die Geschäftsführerin der HUK Coburg offensichtlich nicht zu interessieren. Es wird Zeit, dass dieser Rechtsschutzversicherer wieder wie vor einigen Jahrzehnten der Fall, in eine seriöse Regulierungspraxis übergeht. Der Abschluss eines Rechtsschutzvertrages bei der HUK Coburg macht ansonsten für oftmals schwer gesundheitlich geschädigte Kundinnen und Kunden keinen Sinn, meint RA Dr DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, Avocat au Barreau de Paris.
vom 19.01.26
vom 11.01.26
vom 29.12.25