HUK Coburg RSV kasssiert weitere Prozessklatsche in Allergankomplex ein, 20.000,- Euro, LG Hagen 8 O 295/2004
Chronologie:
Die Klägerin ließ sich vom Hersteller Allergan Brustimplantate einsetzen, die im Verdacht stehen das ALCL-Karzinom auszulösen. Sie ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert und begehrt den Deckungsschutz für das zunächst außergerichtliche Vorgehen gegen die vier Schädiger Allergan, den Implanteur, den CE-Zertifizierer und dessen Aufsichtsbehörde, letztere geschäftsansässig in Paris. Die HUK Coburg RSV ist, wie ausnahmslos auch in Parallelfällen, die jeweils zu gerichtlichen Inanspruchnahmen gegen sie führt, auch hier der Meinung, es liege lediglich EIN Rechtsschutzfall vor und die Klägerin müsse alle vier Schädiger gemeinschaftlich verklagen. Für den Fall, dass sie das nicht mache, erteile sie sogenannte "Abwehrdeckung" gegenüber allen Honoraransprüchen, und weiteren Kosten, die sich aus den getrennten vier Vorgehen ergebe.
Verfahren:
Das Landgericht Hagen hat der HUK Coburg RSV klar zu verstehen gegeben, dass ihre Rechtsauffassung abwegig ist: eine gemeinschaftliche Inanspruchnahme ist aus mehreren juristischen und praktischen Gründen bereits gar nicht möglich. Sie möge daher den vertraglichen Pflichten nachkommen und der Klägerin die Zusagen erteilen und einen angemessenen Vorschuss zahlen. Dieser liege laut Gericht bei rund 20.000,00 Euro. Auf dringendes Anraten des Vorsitzenden schlossen die Parteien sodann einen entsprechenden Widerrufsvergleich, der von der HUK Coburg RSV aus Kostengründen nicht widerrufen wurde.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Bei der HUK Coburg RSV handelt es sich nach Erkenntnissen der Regulierungspraktiken der vergangenen Jahre um ein "Schwarzes Schaf" der Branche, ebenso wie die DEVK RSV, die LVM, die ARAG, RuV, NRV und weitere, die versuchen, sich mit allen möglichen Mitteln, ihrer Regulierungsverpflichtung aus abgeschlossenen Rechtsschutzverträgen zu entziehen. Besonders perfide wird es dann, wenn selbst nach einem verlorenen Deckungsprozess ein Rechtsschutzversicherer dann noch zu dem von der Anwaltschaft missbilligten Konstrukt der "Abwehrdeckung" greift: Danach muss der Rechtsanwalt, um seine begehrten Honoraransprüche auch tatsächlich generieren zu können, trotz Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage auch noch den eigenen Mandanten/die eigene Mandantin verklagen. Hintergrund dieser Strategie dürfte offensichtlich sein, Mandant und Rechtsanwalt gegeneinander aufzubringen, möglicherweise sogar den Mandanten zu einer Kündigung zu bewegen, um sich hieraus einer Leistungspflicht unlauter entziehen zu können. "Dumm gelaufen," dürfte man allerdings in denjenigen Fällen kolportieren, in denen sich die Mandanten, also Versicherungsnehmer/-innen der Versicherung durch die erforderliche Gebührenklage nicht zu einer Kündigung bewegen lassen und "sehenden Auges" in einen Prozessverlust laufen müssen. Ein Kostenrisiko besteht für sie jedenfalls überhaupt nicht, denn sollte der Rechtsanwalt, allein für den theoretischen Fall, den Gebührenprozess verlieren, muss er die Prozesskosten zahlen, kann das Mandat dann aber auch nicht weiterführen, gewinnt der Rechtsanwalt indes, wovon grundsätzlich auszugehen ist, muss der Rechtsschutzversicherer nicht nur den eingeklagten oder verglichenen Betrag zahlen, sondern auch sämtliche Prozesskosten, was generell zu Lasten der Versichertengemeinschaft geht. Hier sollte bei den Entscheidungsträgern einiger deutscher Rechtsschutzversicherer einmal ein Umdenken im Kunden- und Versichertengemeinschaftsinteresse eintreten, so Dr DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, Avocat au Barreau de Paris.
vom 10.11.25
vom 03.11.25
vom 03.11.25