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Landgericht Kassel vom 17.05.2023 vom 17.05.23

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Zerstörung von Abortmaterial durch Einfrieren, LG Kassel, Az. 2 O 1010/18

Chronologie:

Die Klägerin erlitt innerhalb eines Jahres drei Fehlgeburten. Eine durchgeführte Hysteroskopie, Chromosomenanalyse beider Eheleute und Ejakulatuntersuchung blieben ohne Befund. Die Klägerin wurde erneut schwanger. In der neunten Schwangerschaftswoche erfolgte die notfallmäßige Aufnahme in das von der Beklagten betriebene Klinikum mit dem Verdacht auf „Missed Abortion“. Es wurde eine Abortkürettage durchgeführt. Das dort erhaltene Abortmaterial sollte zur histologischen Begutachtung an ein Institut für Humangenetik zu einer erneuten genetischen Untersuchung geschickt werden, um Ursachen für die Frühaborte bei der Klägerin abzuklären. Dies war zum ersten Mal möglich, da hier die Fehlgeburt erst in der neunten Schwangerschaftswoche erfolgte und deshalb ausreichend Abortmaterial zur Verfügung stand. Das Institut teilte der Klägerin mit, dass das dort eingegangene Material in der Zellkultur kein Wachstum gezeigt habe und deshalb keine Chromosomenanalyse durchgeführt werden konnte. Grund dafür war, dass das Abortmaterial in der Pathologie der Beklagten eingefroren wurde. Eine Analyse war wegen dieser falschen Behandlung des Materials nicht möglich. Die Klägerin hat dadurch eine schwere psychische Belastung erlitten. Sie versucht seit drei Jahren ein Kind zu bekommen und hat bereits mehrere Fehlgeburten erlitten. Die Gründe hierfür sind immer noch unklar.

 

Verfahren:

Nach Anhörung von Sachverständigen und Erörterung der Sach- und Rechtslage kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif sei. Die Kammer schlug den Parteien einen Vergleich vor, weil offensichtlich ein Fehler der Beklagten vorliegt. Nun ist es an den Parteien, den Vergleich anzunehmen.

 

Anmerkung von Ciper & Coll.:

In der Regel wird Geschädigten Schmerzensgeld wegen körperlicher Schmerzen zugesprochen. § 253 II BGB sieht aber auch eine angemessene Entschädigung für die Beibringung von psychischen Schäden vor. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich immer nach dem Einzelfall. So wurden auch in diesem Fall alle Umstände gewürdigt und der Klägerin ein gerechtes Schmerzensgeld zugesprochen, erklärt Dr. DC Ciper, LLM.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: 35.000 € Schadensersatz wegen fehlerhafter Diagnose einer Perforation der Sigmadivertikulitis

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: 14.000 € Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Auswertung einer Röntgenaufnahme

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Verspätete Behandlung eines akuten Herzinfarktes mit Todesfolge, 1 Mio. Euro, Corte d'Appello di Trento, 97/2020 R.G.

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