LVM Rechtsschutzversicherung abermals gerichtlich zur Zahlung angehalten, 20.000,00 Euro, LG Bielefeld, 7a O 9/25
Chronologie:
Die Klägerin ließ sich Brustimplantate des Herstellers Allergan einsetzen, die im Verdacht stehen, das ALCL-Karzinom auszulösen. Sie ist bei der LVM rechtsschutzversichert und erbat zunächst den Deckungsschutz für die Vorgehen gegen den Hersteller Allergan, den Implanteur, den CE-Zertifizierer und dessen Aufsichtsbehörde, letztere beide mit Sitz in Paris. Nachdem die LVM sich erst weigerte, alle vier Vorgehen abzudecken, mit der Argumentation, es handele sich lediglich um einen Fall und im Übrigen sei das deutsche Gebührenrecht auch für die Auslandsmandate einschlägig und vom Landgericht Münster in einer Deckungsklage bereits eines Besseren belehrt wurde, weigert sie sich in der Folge, die notwendigen Gebühren zu zahlen und erteilt der Kundin eine "Abwehrdeckung" für den Fall, ihre Prozessvertreter würden Gebühren beanspruchen, die sie, die LVM als nicht angemessen ansehen würden. Aus diesem Grunde wurde die hiesige Gebührenklage notwendig.
Verfahren:
Der Vorsitzende der befassten Kammer am Landgericht Bielefeld, der ansonsten insbesondere mit internationalem Handelsrecht befasst ist, machte dem Prozessvertreter der LVM im mündlichen Termin unmissverständlich klar, dass die LVM nunmehr unverzüglich in eine Regulierung der beanspruchten Honorare eintreten möge. Er verstehe nicht, was die LVM mit der Nichtzahlung bezwecken würde. Weder sei der vom Kläger begehrte Vorschussanspruch übersetzt, ganz im Gegenteil, noch sei der angesetzte Stundensatz überhöht und erst recht seien Vorschussnoten der Anwaltschaft natürlich auch fällig mit Ausstellung und nicht wie von der LVM kolportiert, noch nicht. Die Parteien schlossen sodann einen Vergleich auf dringendes Anraten des Gerichtes, der eine Summe von rund 20.000,00 Euro umfasst, wobei zu den einzelnen Fällen noch Konkretisierungen erfolgen mögen, die nun bereits vorgenommen wurden.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Es ist ein Unding, mit welchen unseriösen Mitteln manche Rechtsschutzversicherer versuchen, sich ihrer Regulierungsverpflichtung aus abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu entledigen. Besonders negativ heben sich die DEVK RSV, die ARAG RSV, die HUK Coburg RSV, die Auxilia und einige weitere hervor, mit denen Ciper & Coll., als eine der führenden Sozietäten bundesweit auf dem Gebiet des Medizinrechtes mit bislang rund 10.000 bearbeiteten Mandaten zu tun haben. Der erforderliche Schriftwechsel, um einen zugesicherten bedingungsgemäß vereinbarten Rechtsschutz zu erhalten ufert oftmals aus. So hat der Versicherungssenat des OLG Düsseldorf in einem Deckungsverfahren gegen die ARAG dessen Prozessvertreter aufgezeigt, man habe sich extra eine Excell-Tabelle anfertigen müssen, um die dutzenden Fragestellungen des Versicherers und die Antworten hierzu zu eruieren, um festzustellen, dass sämtliche Fragen beantwortet wurden, auch diejenigen zahlreichen, die mit der Klärung des Deckungsschutzes nicht einmal in Bezug standen und hat der ARAG sodann nahegelegt, unverzüglich den begehrten Deckungsschutz zu erteilen. Die Regulierungsverweigerungstaktiken einzelner Versicherer sind schlichtweg als abenteuerlich und offensichtlich zum Zwecke der Gewinnmaximierung zu qualifizieren. Einhalt können nur Rechtsprechung und Rechtspolitik geben und eine Anwaltschaft, die sich konsequent und kompetent für ihre Mandantschaft gegen die unwillige Versicherungswirtschaft durchsetzt, so Dr DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.
vom 10.11.25
vom 03.11.25
vom 03.11.25