LVM Rechtsschutzversicherung erleidet weiteren Prozessverlust in Allergankomplex, 20.000,00 Euro, LG D'dorf, 3 O 219/14
Chronologie:
Die Klägerin ließ sich Brustimplantate des Herstellers Allergan einsetzen, die im Verdacht stehen, das ALCL-Karzinom auszulösen. Sie ist bei der LVM rechtsschutzversichert und begehrt von ihr den Deckungsschutz für die Vorgehen gegen den Hersteller, den Implanteur, den CE-Zertifizierer und dessen Aufsichtsbehörde. Nachdem sie mit ihrer Argumentation, es handele sich bei den vier Rechtsschutzfällen lediglich um einen Fall und die Vorgehen gegen die beiden letztbenannten seien nicht nach französischem Gebührenrecht abzuwickeln, wo diese geschäftsansässig sind, bereits in mehreren Deckungsverfahren vor dem Landgericht Münster kläglich gescheitert war, hatte sie der Klägerin "sogenannte" Abwehrdeckung für den Fall erteilt, dass ihr Prozessvertreter Gebühren beanspruche, die sie nicht für angemessen erachte. In dem daher nun notwendig gewordenen Gebührenprozess vor dem Landgericht Düsseldorf musste diese Zahlungsverweigerung daher in den Fokus genommen werden.
Verfahren:
Das Landgericht Düsseldorf hat in der mündlichen Sitzung vom 1.10.2025 dem Prozessvertreter der LVM aufgezeigt, dass der Rechtsschutzversicherer sich an seinen bedingungsgemäß zu erteilenden Rechtsschutz zu halten habe und den Parteien dringend nahegelegt, sich nun auf eine noch zu zahlende Vergütung von rund 20.000,00 Euro zu einigen. Anderenfalls könne es für die LVM deutlich teurer werden. Die zum 15.10.2025 gesetzte Widerrufsfrist ist zwischenzeitlich abgelaufen, so dass der Vergleich rechtskräftig zustande gekommen ist.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Das Konstrukt der sogenannten "Abwehrdeckung" führt dazu, dass ein Rechtsanwalt bei einem zahlungsunwilligen Rechtsschutzversicherer, wie hier, den eigenen Mandanten verklagen muss, um die ihm zustehenden Gebührenansprüche tatsächlich auch zu erhalten. Gerade in denjenigen Fällen, wo Sach- und Rechtslage eindeutig sind, führt dieses Konstrukt im Ergebnis daher nicht zu einer von der Versicherung wohl gerne erwünschten Leistungsfreiheit, sondern lediglich zu einer Regulierungsverzögerung. Die für den Gebührenprozess entstehenden zusätzlichen Kosten gehen naturgemäß zu Lasten der Versichertengemeinschaft, was den Entscheidungsträgern der Versicherer im Grunde klar sein müsste, meint Dr DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, Avocat au Barreau de Paris.
vom 03.11.25
vom 03.11.25