LVM Rechtsschutzversicherung verliert abermals Gebührenklage, 30.000,00 Euro, LG D'dorf, 1 O 64/25
Chronologie:
Die Beklagte unterzog sich einem operativen Implantationseingriff. Dabei ließ sie sich texturierte Implantate des Herstellers Allergan einsetzen. Diese wurden im Dezember 2018 durch den CE-Zertifizierer LNE/G-MED mit Sitz in Paris aus dem Verkehr gezogen, da sie im Verdacht stehen, das ALCL-Lymphom auszulösen. Genau dieses ist der Beklagten passiert. Sie begehrt daher von ihrer Rechtsschutzversicherung, der LVM, den Deckungsschutz für die Vorgehen gegen den Hersteller, den Implanteur, den Zertifizierer und dessen Aufsichtsbehörde. Nachdem die LVM sich zunächst monatelang querstellte, überhaupt eine Eintrittspflicht anzuerkennen, daraufhin per erfolgreicher Deckungsklage der Versicherungsnehmerin vor dem Landgericht Münster zum Eintritt verpflichtet wurde, kommt sie in der Folge ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach, sondern erteilt ihrer erkrankten Kunden eine sogenannte "Abwehrdeckung", d.h. sollte ihr Rechtsvertreter, der Kläger, anwaltliche Gebühren beanspruchen, möge sie sich doch "einfach verklagen lassen". Sollte gerichtlich sodann ein Gebührenanspruch festgestellt werden, würde die LVM nicht nur diese zahlen, sondern auch sämtliche Kosten aus dem Gebührenprozess. Aus diesem Grunde blieb dem Kläger keine andere Alternative, als seine ihm zustehenden Gebührenansprüche zu erlangen, als die eigene Mandantin zu verklagen.
Verfahren:
Das Landgericht Düsseldorf verurteilt die Beklagte zur Zahlung von über 30.000,00 Euro. Mit sehr klarer Diktion stellt die Zivilkammer zunächst heraus, dass es sich bei den Vorgehen gegen die in Paris ansässigen Schädiger LNE/G-MED und dessen Aufsichtsbehörde um "Auslandsfälle" handelt. Explizit heißt es in der Urteilsbegründung unter anderem: "Da die Anwaltsverträge unter Angabe des Pariser Kanzleisitzes geschlossen worden sind und Paris bekanntlich in Frankreich liegt, findet französisches Recht Anwendung. Die diesbezüglichen Einwendung der beklagten Partei liegen neben der Sache. Von Sinn befreit ist der Vortrag, eine Mandatierung in Frankreich hätte bei erfolgloser außergerichtlicher Tätigkeit immer noch erfolgen können. Tatsache ist, dass die Beklagte einen Anwalt mit Kanzleisitz in Frankreich mandatiert hat. Mit dieser Tatsache muss die Beklagte leben. Wie die LVM damit umgeht, interessiert nicht. Insoweit ferner der Sachvortrag dahin zu verstehen sein soll, die klägerische Partei habe vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt,...., fehlt hierzu jedwede Substanz".
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Den Urteilsgründen ist nichts mehr hinzuzufügen. Allein die Deutlichkeit und Wortwahl sprechen für sich. Offensichtlich versuchen einige bundesdeutsche Rechtsschutzversicherer, wie zum Beispiel die LVM, aber auch die ARAG, HUK Coburg, Auxilia, und insbesondere DEVK, ihren Kundinnen in nicht nachvollziehbarer Art und Weise jegliche Steine in den Weg zu legen, um sich ihrer Regulierungspflichten zu entledigen: Verzögern, verweigern, blockieren, lautet deren gezieltes Motto, zum Nachteil der Versichertengemeinschaft. Hier sind Rechtspolitik, aber auch Rechtsprechung gefordert, diesen Gebaren Einhalt zu geben, und wie sich vorliegend sehen lässt, macht diese hiervon auch hinreichend Gebrauch, so Dr DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, Avocat au Barreau de Paris.
vom 20.11.25
vom 10.11.25
vom 03.11.25