Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: 100.000,00 € wegen grober Fehlbehandlung nach Hüftinjektion, LG Berlin II, Az. 5 O 208/25
Sachverhalt:
Der Kläger wurde zwischen Dezember 2021 und Januar 2022 wegen Hüftschmerzen behandelt und erhielt trotz eines radiologischen Befundes, der eine Trabekelkompression bzw. Infraktur des Femurkopfes nahelegte, eine Serie von Injektionen. Nach der vierten Injektion kam es zu einer schweren Infektion mit Sepsis, Nierenversagen und Endokarditis. In der Folge musste das Hüftgelenk reseziert, mehrfach operativ behandelt und schließlich reimplantiert werden. Der Heilungsverlauf war langwierig und von erheblichen Komplikationen geprägt. Der Kläger leidet bis heute unter dauerhaften Beeinträchtigungen (Beinverkürzung, Gleichgewichtsstörungen, Nutzung von Gehhilfen). Die Fortsetzung der Injektionsbehandlung trotz eindeutiger Kontraindikation stellt einen groben Behandlungsfehler dar.
Chronologie:
Das Landgericht Berlin II sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 90.000,00 €, eine Zahlung für den materiellen Schaden i.H.v. 5.000,00 € und die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten durch die Gegenseite zu. Es entsprach damit unseren Klageanträgen.
Anmerkung von Ciper & Coll.:
Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in dieser Höhe ist vor allem durch die massiven gesundheitlichen Folgen gerechtfertigt. Der Kläger musste sich aufgrund der fehlerhaften Behandlung zahlreichen schweren Operationen unterziehen, über Monate hinweg intensive Krankenhausaufenthalte und eine hochdosierte Antibiotikatherapie mit erheblichen Nebenwirkungen erdulden. Hinzu kommt die dauerhafte Schädigung: eine Beinverkürzung, Gleichgewichtsstörungen, ständige Schmerzen sowie die lebenslange Abhängigkeit von Gehhilfen und orthopädischen Hilfsmitteln. Diese gravierenden und irreversiblen Beeinträchtigungen der Lebensqualität rechtfertigen die zugesprochene Schmerzensgeldsumme von 90.000 €, betont Fachanwalt Dr. DC Ciper, LLM.
vom 05.02.26
vom 03.02.26
vom 24.01.26