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Oberlandesgericht Frankfurt a.M. vom 18.11.24

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: 15.000,00 € Schmerzensgeld wegen Aufklärungsfehlern

Sachverhalt:

Die Klägerin, damals schwanger, stellte sich in der Klinik der Beklagten zur Geburtsplanung vor. Bereits frühzeitig war bei ihr eine Nebenplazenta diagnostiziert und dokumentiert worden, worauf die behandelnden Ärzte mehrfach hingewiesen wurden. Beim schließlich durchgeführten geplanten Kaiserschnitt verblieb dennoch ein Plazentarest in ihrer Gebärmutter. Nach erheblichen Beschwerden und erneuten Untersuchungen wurde der verbliebene Plazentarest erst einige Monate später bestätigt und operativ entfernt. Infolge der Ausschabung entwickelte die Klägerin das Asherman-Syndrom II. Grades, das zu dauerhaften Schäden der Gebärmutterschleimhaut führte und ihren weiteren Kinderwunsch bislang unerfüllt ließ. Trotz hormoneller und operativer Behandlungen ist eine erfolgreiche Therapie noch nicht sichergestellt. Neben diversen Behandlungsfehlern werden der Beklagten umfangreiche Pflichtverletzungen im Bereich der Aufklärung vorgeworfen.

 

Chronologie:

Das Verfahren wurde zunächst vor dem Landgericht Wiesbaden geführt. Dieses ließ die Angelegenheit mittels eines fachgynäkologischen Sachverständigengutachtens hinterfragen. Der Sachverständige bestätigte zwar, dass ein Plazentarest in der Gebärmutter der Klägerin verblieben war, verneinte jedoch das Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Die Beklagte habe die Gebärmutterhöhle ordnungsgemäß ausgetastet, jedoch sei die Plazenta eingewachsen gewesen, weshalb sie nicht ertastet werden konnte. Der Sachverständige bestätigte jedoch erhebliche Aufklärungsfehler. Der Klägerin wurde gesagt, dass ein Kaiserschnitt eine gleichwertige Alternative zu einer natürlichen Geburt darstelle. Dies sei laut gutachterlicher Einschätzung vorliegend jedoch nicht der Fall, sodass eine mangelhafte Aufklärung über Behandlungsalternativen vorliege. Das Gericht sprach der Klägerin mittels Urteil einen Schmerzensgeldbetrag zu. Die Beklagte ging jedoch in Berufung.

Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. konnten sich die Parteien schließlich einigen und schlossen folgenden Vergleich: Die Beklagte zahlt an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 15.000,00 € zzgl. ihrer Rechtsanwaltskosten. Die Parteien traten diesem Vergleich näher.

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Dieser Fall zeigt anschaulich die enorme Bedeutung der Aufklärungspflichten von Ärzten. Eine Klage, die ausschließlich auf das Rügen von Behandlungsfehlern beschränkt gewesen wäre, hätte vorliegend keinen Erfolg gehabt. Nur durch die fehlerhafte Aufklärung konnte dennoch ein angemessener Schmerzensgeldbetrag erstritten werden, so Dr. D.C. Ciper, LL.M.

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