Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: 26.000 € Schmerzensgeld und monatliche Rentenzahlung durch Unfallversicherung nach Arbeitsunfall
Sachverhalt:
Vorliegend klagte der Kläger gegen die Trägerin seiner Unfallversicherung. Der Kläger ist im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Hausmeister ausgerutscht und hat sich am Oberschenkel verletzt. Als er ärztlich vorstellig wurde, erhielt er die fehlerhafte Diagnose eines Muskelfaserrisses. Tatsächlich litt er allerdings unter einer unerkannten Teilruptur der Hamstringsehnen, die aufgrund der mangelnden adäquaten Behandlung in der Zwischenzeit narbig ausgeheilt ist und den darunter liegenden Nerv (Nervus ischiadicus) irritiert. Er hat nun erhebliche Bewegungseinschränkungen im Alltag, Sport und Beruf. Sein rechtes Bein kann der Kläger nicht mehr strecken, und Gewicht kann er nur bis 40 kg heben. Des Weiteren leidet er unter starken Schmerzen und einer permanenten Fehlhaltung, die zu massiven Verspannungen und einer Krümmung der Wirbelsäule führt.
Chronologie:
Zunächst ließ das Landgericht Mainz die Angelegenheit mittels eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens untersuchen. Aufgrund der Ausführungen des Gutachters wurde schließlich ein Grund- und Teilurteil erlassen, in dem die Haftung der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wurde. Bereits zu diesem Zeitpunkt war eindeutig, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen. Im weiteren prozessualen Verlauf ging es insbesondere um die Frage, welche kausalen Schäden dem Kläger konkret aufgrund der Fehlbehandlung entstanden sind und um die Höhe des materiellen Schadensersatzes sowie des Schmerzensgeldes. Im Schlussurteil wurde die Beklagte schließlich zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 15.000 €, der Erstattung der materiellen Schäden des Klägers in Höhe von knapp 11.000 € und zur Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 275 € bis zum Lebensende des Klägers verurteilt.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Von großer Bedeutung für den Ausgang des Prozesses war die Aussage des Sachverständigen, dass ein grober ärztlicher Behandlungsfehler vorliege. Bereits bei der erstmaligen Vorstellung des Klägers unmittelbar nach seinem Unfall hätte eine Sonografie oder MRT-Untersuchung durchgeführt werden müssen. Die Beweislast lag nunmehr auf der Beklagtenseite. Der Beweis, dass kein Behandlungsfehler vorliege, gelang der Trägerin der Unfallversicherung nicht, gibt Dr. DC Ciper, LLM, an.