Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Asymmetrisches Ergebnis nach Mamma-Reduktionsplastik, LG Ulm, Az. 6 O 138/25
Sachverhalt:
Die Klägerin ließ am 06.03.2023 in der Einrichtung der Beklagten eine beidseitige Brustverkleinerung durchführen. Der Eingriff sollte medizinisch indizierte Beschwerden lindern und ein symmetrisches Ergebnis erzielen. Bereits nach der ersten Operation zeigte sich jedoch ein deutlicher Größenunterschied der Brüste. Eine notwendige Nachkorrektur am 02.10.2023 konnte den Zustand nicht beheben
Die Klägerin leidet seither unter einer sichtbaren Asymmetrie, Schmerzen im Narbenbereich und einer erheblichen psychischen Belastung. Aufgrund der fehlerhaften Operationen entwickelte sie eine depressive Episode und befindet sich in psychologischer Behandlung. Auch ästhetische Folgekorrekturen, einschließlich Laserbehandlungen, konnten das Ergebnis nicht verbessern.
Chronologie:
Das Landgericht Ulm hat einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Im Rahmen dieser Verhandlung schlug die Kammer – angesichts der Eindeutigkeit des Sachverhalts – den Abschluss eines Vergleichs vor. Danach soll der Beklagte an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 9.000 € sowie die Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten leisten. Die Parteien haben diesem Vergleichsvorschlag zugestimmt.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der Fall verdeutlicht, dass auch bei ästhetisch-plastischen Operationen höchste medizinische Sorgfalt erforderlich ist. Eine fehlerhafte Operationsplanung und -durchführung kann nicht nur körperliche Schäden, sondern auch erhebliche psychische Folgen nach sich ziehen. Besonders schwer wog hier, dass die Klägerin nach zwei belastenden Eingriffen mit einem unbefriedigenden und schmerzhaften Ergebnis zurückblieb, erläutert Fachanwalt Dr DC Ciper, LLM.
vom 20.11.25
vom 10.11.25
vom 03.11.25