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Landgericht Düsseldorf vom 24.02.25

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Aufklärungs- und Behandlungsfehler bei Augen-Operation

Sachverhalt:

Der Kläger unterzog sich aufgrund eines Grauen Stars am rechten Auge einer Katarakt-Operation mit Implantation einer EDOF-IOL. Unmittelbar nach der OP stellte er eine Sehverschlechterung fest, die sich trotz Nachlaserung und umfangreicher Diagnostik nicht besserte. Er leidet unter anhaltender Visusminderung, beeinträchtigter Kontrastwahrnehmung und Schwierigkeiten bei wechselnden Lichtverhältnissen. Dies erschwert ihm das Lesen und die berufliche Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter erheblich. Zudem ist seine Mobilität stark eingeschränkt, da er nicht mehr Auto fahren kann. Auch im Alltag und bei Hobbys wie Golfen erfährt er erhebliche Einschränkungen.

Dem Beklagten wird vorgeworfen, die Katarakt-Operation ohne ausreichende Indikation durchgeführt zu haben, da konservative Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft waren. Zudem soll die Operation nicht mit der notwendigen ärztlichen Sorgfalt erfolgt sein, da es zu einer Sehnervverletzung kam, auf die intraoperativ nicht angemessen reagiert wurde, was zur dauerhaften Sehbeeinträchtigung führte.

 

Chronologie:

Das Landgericht Kiel ließ die Angelegenheit mittels eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens hinterfragen. Dieser bestätigte, dass die Beklagte den Kläger nicht ausreichend über die Risiken und die fehlende Erfolgsaussicht der Operation aufgeklärt hat und zudem eine kontraindizierte Linsenauswahl traf, die gegen ärztliche Behandlungsstandards verstößt. Die durch die Operation verursachte Sehverschlechterung hätte bei korrekter Aufklärung und fachgerechter Diagnostik verhindert werden können. Das Gericht schlug den Parteien sodann einen Vergleichsvorschlag vor, welchem die Parteien nun näher treten können. Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Schmerzensgeldbetrag, über dessen Höhe Stillschweigen vereinbart wurde.

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Die Besonderheit in diesem Fall war, dass der Kläger nicht nur über allgemeine Operationsrisiken, sondern auch über die fehlende Erfolgsaussicht des Eingriffs hätte aufgeklärt werden müssen. Da seine Amblyopie eine wesentliche Verbesserung der Sehschärfe von vornherein ausschloss, hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass das gewünschte Ergebnis nicht erreichbar war. Da diese Aufklärung unterblieb und der Kläger die Operation bei richtiger Information nicht durchgeführt hätte, liegt ein relevanter Aufklärungsfehler vor, erläutert Dr. DC Ciper, LLM.

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