Die Klägerin stellte sich am 24.11.2020 zur Verlaufskontrolle bei bestehendem Mammakarzinom in der Praxis der Beklagten vor. Entgegen dem fachärztlichen Standard wurde das CT ohne Kontrastmittel durchgeführt – trotz ausdrücklicher Nachfrage der Klägerin. Ein späteres CT mit Kontrastmittel vom 08.12.2020, das die Klägerin zur Auswertung übergab, wurde nicht befundet. Mehrfache Nachfragen blieben unbeantwortet. Erst im April 2021 kam es aufgrund von Schmerzen zur erneuten ärztlichen Vorstellung – mit der Diagnose: Knochenmetastasen. Diese wären bereits in beiden CTs erkennbar gewesen. Der Klägerin wurde durch das fehlerhafte Vorgehen die Chance auf eine frühzeitige Therapie genommen. Sie litt in Folge der Fehlbehandlung unter schweren körperlichen Einschränkungen und verstarb schließlich sogar.
Chronologie:
Das Landgericht Berlin II ließ die Angelegenheit mittels eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens hinterfragen. Dieser bestätigte das Vorliegen eines Diagnosefehlers. Die Beklagte hätte aufgrund der Veränderung der Wirbel BWK9 und 7 den Verdacht auf eine Skelettmetastasierung bereits am 24.11.2020 äußern müssen. Darüber hinaus
gibt die Sachverständige an, dass sodann eine weiterführende Diagnostik mittels Skelett-Szintigrafie oder PET-C zur Sicherung der Verdachtsdiagnose notwendig gewesen wären.
Das Gericht schlug den Parteien sodann einen Vergleich vor, welchem diese näher traten: Die Beklagte zahlt an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag, über dessen Höhe Stillschweigen vereinbart wurde.
Anmerkungen von Ciper & Coll.: