Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Fehlerhafte OP und mangelhafte Komplikationsbehandlung
Sachverhalt:
Die Klägerin wurde ohne hinreichende medizinische Grundlage an der Halswirbelsäule operiert. Eine klare neurologische Symptomatik lag nicht vor, die konservativen Maßnahmen waren noch nicht ausgeschöpft, und die Bildgebung zeigte keine relevante Kompression. Die Indikation zur Operation war somit grob fehlerhaft.
Während des Eingriffs kam es zu einer Duraverletzung und einer fehlerhaften Anwendung von Gewebekleber, was postoperativ zu einer Myelonkompression mit bleibenden neurologischen Ausfällen führte. Die Operationsdokumentation war unvollständig. Eine sorgfältige Befunderhebung im Vorfeld unterblieb.
Chronologie:
Das Landgericht Cottbus ließ die Angelegenheit mittels eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens hinterfragen. Der Sachverständige stellte fest, dass die im Rahmen des operativen Eingriffs eingetretene Duraverletzung auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Auch die anschließende Reaktion auf diese Komplikation erfolgte nicht fachgerecht und stellt ihrerseits einen weiteren Behandlungsfehler dar. Das Landgericht erkannte in seinem Urteil sämtliche geltend gemachten Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach an. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes wird eine weitere Begutachtung der Klägerin durch den Sachverständigen erforderlich sein.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der vorliegende Fall zeigt in besonderer Deutlichkeit, wie gravierend sich eine vorschnelle und medizinisch nicht indizierte Operation auswirken kann. Die Kombination aus fehlerhafter Indikationsstellung, operativem Kunstfehler und unzureichender Reaktion auf die intraoperative Komplikation führte zu erheblichen dauerhaften Beeinträchtigungen der Klägerin. Besonders hervorzuheben ist, dass die Kammer die Ansprüche dem Grunde nach vollumfänglich anerkannte – ein deutliches Signal für die Sorgfaltspflichten im Bereich der Wirbelsäulenchirurgie, sagt Fachanwalt Dr. DC Ciper, LLM.