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Landgericht Münster vom 07.04.25

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Fehlerhafte postoperative Nachsorge nach Hallux-OP

Sachverhalt: 

Nach einer Hallux-OP verschlechterte sich der Zustand der Klägerin trotz mehrfacher Beschwerden beim behandelnden Arzt, der jedoch stets Entwarnung gab. Erst durch ihre Eigeninitiative wurde in der Notaufnahme der Euregio-Klinik eine schwere Entzündung festgestellt und eine Notoperation durchgeführt. Es folgten zwei weitere Eingriffe, ein 16-tägiger Klinikaufenthalt sowie langwierige Nachbehandlungen. Die Klägerin leidet bis heute unter Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und deutlicher Beeinträchtigung ihres Alltags.

 

Chronologie: 

Das Landgericht Münster ließ den Sachverhalt durch Einholung eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens überprüfen. Dabei wurde festgestellt, dass die Beklagte auf die Entzündungsanzeichen bei der Klägerin nicht adäquat reagiert hat. Bei fachgerechtem ärztlichen Vorgehen hätte der nachfolgend erforderliche operative Eingriff im günstigsten Fall vermieden werden können. Im Anschluss unterbreitete das Gericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag, dem diese nun nähertreten können. Im Rahmen der vergleichsweisen Einigung leistet die Beklagte an die Klägerin eine Schmerzensgeldzahlung, über dessen Höhe Stillschweigen vereinbart wurde.

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.: 

Behandlungsfehler im Bereich der postoperativen Nachsorge stellen eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung dar, da sie häufig vermeidbare Komplikationen nach sich ziehen. Ärztliche Sorgfaltspflichten enden nicht mit dem operativen Eingriff, sondern umfassen auch die fortlaufende Kontrolle des Heilungsverlaufs. Eine unzureichende Reaktion auf postoperative Symptome kann haftungsrechtlich ebenso relevant sein wie ein Fehler während der Operation selbst. Gerichte stützen sich in solchen Fällen regelmäßig auf fachmedizinische Gutachten, um den objektiven Sorgfaltsmaßstab zu bestimmen, konstatiert Fachanwalt Dr. DC Ciper, LLM.

HUK Coburg Rechtsschutzversicherung im Allergankomplex abermals auf Abwegen, LG Coburg, Az. 14 O 419/24

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ÖRAG Rechtsschutzversicherung muss in Allergankomplex 21.600,00 Euro zahlen, Landgericht Düsseldorf, Az. 9a O 176/24

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