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Landgericht Dresden vom 28.10.24

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Hygienefehler bei Zehenoperation

Sachverhalt:

Nach einer unzureichend aufgeklärten und unsachgemäß durchgeführten Operation am kleinen Zeh erlitt der Kläger dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen. Der Eingriff führte zu eingeschränkter Beweglichkeit und Taubheitsgefühlen, wobei keine Alternativen zur Operation aufgezeigt wurden. Nach dem Eingriff trat eine Infektion mit einem Krankenhauskeim auf, die in direktem Zusammenhang mit den mangelhaften hygienischen Bedingungen im OP stand.

 

Chronologie:

Das Landgericht Dresden ließ die Angelegenheit durch ein fachmedizinisches Sachverständigengutachten prüfen. Der Sachverständige bestätigte im Wesentlichen die vorgeworfene Fehlbehandlung. Das Gericht schlug den Parteien daraufhin einen Vergleich vor, auf den sich beide einigten. Über die konkrete Höhe der Schmerzensgeldzahlung durch die Beklagte an den Kläger wurde Stillschweigen vereinbart.

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Hygiene umfasst sämtliche Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Infektionen und stellt insbesondere im Operationsbereich einen wesentlichen Bestandteil zur Wahrung der Patientensicherheit dar. Der Operationsbereich, dessen Kern die Operationssäle bilden, erfordert strukturell wie prozessual höchste Anforderungen und gehört zu den komplexesten Bereichen einer modernen Krankenversorgung. Eine effektive Infektionsprävention ist jedoch nur gewährleistet, wenn Hygienestandards nicht nur in die organisatorische Struktur und die operativen Abläufe, sondern auch in die berufliche Haltung und das Werteverständnis aller im OP-Bereich tätigen Fachkräfte integriert sind, so Dr. D.C. Ciper, LL.M.

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