Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Komplikationen nach Hyaluron- und Botulinumtoxinbehandlungen, LG Köln, Az. 3 O 1/26
Chronologie
Zwischen der Patientin und der Behandlerseite bestand über einen längeren Zeitraum ein entgeltliches Behandlungsverhältnis im Bereich ästhetisch-kosmetischer Gesichtsbehandlungen mit Hyaluronfillern und Botulinumtoxin.
Nach wiederholten Injektionen kam es zu entzündlichen Reaktionen, Fehlverteilungen des Materials und einem ästhetisch unbefriedigenden Ergebnis. Bereits behandelte Bereiche wurden teilweise erneut und kostenpflichtig nachbehandelt.
Eine ausreichende Aufklärung über die Risiken und möglichen Komplikationen der Behandlungen soll nicht erfolgt sein. Bei der Patientin verblieben gesundheitliche und optische Beeinträchtigungen.
Verfahren
Das Landgericht führte eine Beweisaufnahme durch und regte im weiteren Verlauf den Abschluss eines Vergleichs an. Auf dieser Grundlage konnte das Verfahren durch eine gütliche Einigung beendet werden.
Anmerkungen von Ciper & Coll.
Bei medizinisch nicht indizierten ästhetischen Eingriffen gelten besonders hohe Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung. Patienten müssen umfassend über Art, Umfang und mögliche Komplikationen des Eingriffs informiert werden.
Eine unzureichende Aufklärung kann unabhängig vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers haftungsrechtliche Ansprüche begründen, betonen die sachbearbeitenden Rechtsanwälte der Kanzlei Ciper & Coll.
vom 06.08.26
vom 29.07.26
vom 22.07.26