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Landgericht Stuttgart vom 02.12.24

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Läsion im Schulterbereich nach Mobilisation durch Beklagten

Sachverhalt:

Die Klägerin suchte den Beklagten aufgrund eines Tennisellenbogens und Hüftschmerzen auf. Während der zweiten Behandlung führte der Beklagte eine grobe Mobilisation der zuvor symptomfreien Schulter durch, ohne die Klägerin aufzuklären oder auf ihre tatsächlichen Schmerzen einzugehen. Dem Beklagten wird vorgeworfen, dass diese Behandlung zu schweren Verletzungen führte, darunter ein Labrumabriss und ein Teilabriss der Supraspinatussehne, die erhebliche Schmerzen und Bewegungseinschränkungen verursachten. Trotz wiederholter Beschwerden der Klägerin setzte der Beklagte ähnliche Behandlungen fort, ohne die Schulter zu untersuchen oder eine ärztliche Abklärung zu empfehlen. Erst durch die Diagnose einer Orthopädin wurde das Ausmaß der Verletzungen festgestellt, die eine langfristige Schonung erforderlich machten.

 

Chronologie: 

Das Landgericht Stuttgart ließ den Sachverhalt mittels eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens hinterfragen. Dieser schätzt die beschriebene Läsion im Bereich der Supraspinatussehne als eine typische degenerative Veränderung ein, welche nur in absoluten Einzelfällen durch Fehlbehandlungen herbeigeführt wird. Dass die Mobilisation der Schulter durch den Beklagten die Ursache der Beschwerden darstellt, erscheint aus Gutachtersicht zwar unwahrscheinlich, allerdings nicht ausgeschlossen. Da die Beweisführung vorliegend sichtlich schwer war, schlug das Gericht den Parteien den folgenden Vergleich vor: Der Beklagte zahlt einen Schmerzensgeldbetrag an die Klägerin, über dessen konkrete Höhe Stillschweigen vereinbart wurde. Die Parteien traten diesem Vergleich näher.

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Die Tatsache, dass die Mobilisation der Schulter durch den Beklagten ursächlich für die Läsion im Bereich der Supraspinatussehne war, muss durch die Klägerin bewiesen werden. Die Beweisführung war vorliegend jedoch besonders schwierig, da außer der beiderseitigen Parteianhörung durch das Gericht keine weiteren Beweismittel existieren. Insbesondere stellte das Sachverständigengutachten hier mangels Eindeutigkeit keinen Beweis dar. Dem Gericht steht es dennoch frei, den Parteien nach freier Überzeugung einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, schildert Dr. DC Ciper, LLM.

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