Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Mangelnde Dekubitus-Prophylaxe nach Bypass-Operation, LG Düsseldorf, Az. 3 O 66/23
Sachverhalt:
Die Klägerin war Bewohnerin eines Pflegeheims. Aufgrund einer erheblichen Schwellung des Beins veranlasste das Heim eine notfallmäßige Vorstellung in der Einrichtung der Beklagten. Dort wurde eine Bypass-Operation durchgeführt. In der Folge war die Klägerin in ihrer Beweglichkeit stark eingeschränkt und vollständig auf die Unterstützung des Pflegepersonals angewiesen. Kurze Zeit später entwickelte sie am rechten Fuß, insbesondere im Bereich der Ferse, einen ausgedehnten, nekrotischen Dekubitus. Der Beklagten wird vorgeworfen, keine ordnungsgemäße Einschätzung des Dekubitusrisikos vorgenommen und notwendige vorbeugende Maßnahmen unterlassen zu haben.
Chronologie:
Das Landgericht Düsseldorf beauftragte einen fachmedizinischen Sachverständigen mit der Prüfung des Falles. Dieser bestätigte das Vorliegen von Behandlungsfehlern. Im Anschluss wandte sich die Vertreterin der Beklagten direkt an unsere Kanzlei und signalisierte ihre Bereitschaft, einen Vergleich in Höhe eines fünfstelligen Betrages abzuschließen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Fälle, in denen Patienten nach einer Operation lange Zeit liegen müssen und dadurch ein Dekubitus entsteht, kommen leider häufig vor. Gerade in solchen Situationen ist das Pflegepersonal verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe zu ergreifen. Da das Gutachten die Pflichtverletzungen eindeutig belegte, sah schließlich auch die Beklagte ein, dass sie eine Haftung nicht abwenden konnte, so Fachanwalt Dr. D.C. Ciper, LL.M.
vom 19.01.26
vom 11.01.26
vom 29.12.25