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Landgericht Stralsund vom 16.06.25

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Schmerzensgeld nach Sturz in Reha-Einrichtung

Sachverhalt:

Die Klägerin befand sich zur Reha nach einer Operation am rechten Knie in der Einrichtung der Beklagten. Im Wartebereich setzte sie sich auf eine dreisitzige Stuhlkombination, die offenbar mit dem Boden verschraubt war. Als sie zum Arzt gerufen wurde und aufstehen wollte, kippte der Stuhl nach vorne. Die Klägerin stürzte, knickte mit dem frisch operierten Bein um und verspürte sofort starke Schmerzen. Sie informierte den behandelnden Arzt, erhielt jedoch lediglich Schmerzmittel. Eine ärztliche Untersuchung oder bildgebende Diagnostik erfolgte nicht. Erst 48 Stunden später wurde sie in ein Krankenhaus verlegt.

Der Beklagten wird eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen, da der Stuhl nicht ordnungsgemäß befestigt war. In einer Rehaeinrichtung ist eine sichere Sitzgelegenheit besonders wichtig. Zudem war es behandlungsfehlerhaft, die Klägerin nicht umgehend fachärztlich zu untersuchen und eine bildgebende Diagnostik einzuleiten.

 

Chronologie: 

Das Landgericht Stralsund ließ die Angelegenheit mittels eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens hinterfragen. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass infolge des Sturzes eine Ruptur des Innenbandes am rechten Kniegelenk eingetreten sei. Die unterlassene sofortige Hinzuziehung eines Facharztes stelle eine behandlungsfehlerhafte Verzögerung der gebotenen Diagnostik und Therapie dar. Das Landgericht schlug den Parteien sodann den folgenden Vergleich vor: Die Beklagte zahlt an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag, über dessen Höhe Stillschweigen vereinbart wurde. Die Parteien traten diesem Vergleich sodann nahe.

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.: 

Vorliegend ging es unter anderem um Verkehrssicherungspflichten. Diese verpflichten denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schädigungen Dritter zu verhindern. Sie ergeben sich aus den allgemeinen Vorschriften des Deliktsrechts, insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB.
Wer etwa Eigentümer eines Gebäudes, Betreiber einer Reha-Einrichtung oder Veranstalter einer öffentlichen Einrichtung ist, muss dafür sorgen, dass sich Personen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht verletzen. Hierzu gehört insbesondere, erkennbare Gefahrenquellen zu beseitigen oder angemessen abzusichern.
Die Pflicht umfasst nicht die Verhinderung jeder denkbaren Schadensmöglichkeit, wohl aber die Abwehr vorhersehbarer und vermeidbarer Risiken. Wird diese Pflicht verletzt und kommt es infolgedessen zu einem Schaden, kann der Pflichtige zum Ersatz des entstandenen Schadens sowie ggf. zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet sein, erklärt Fachanwalt Dr. DC Ciper, LLM.

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