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Landgericht Berlin II vom 21.10.24

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Schmerzensgeld nach unnötigem Wechsel einer Hüftgelenk-Totalendoprothese

Sachverhalt:

Die Klägerin litt seit mehreren Jahren unter starken Schmerzen im linken Hüftgelenk. Aus diesem Grund begab sie sich in die Einrichtung des Beklagten zu 1), wo ihr schließlich eine Hüftgelenk-Totalendoprothese eingesetzt wurde. Diese Operation brachte allerdings nicht die erhoffte Schmerzlinderung, sondern führte zu weiteren dauerhaft anhaltenden Schmerzen. Als mehrere postoperative Untersuchungen auf eine Lockerung der Prothese hinwiesen, war die Klägerin sichtlich verunsichert und beschloss, sich eine Zweitmeinung einzuholen. So begab sie sich zu dem Beklagten zu 2), welcher ebenfalls die Diagnose einer Pfannenlockerung stellte und zu einer Revisionsoperation riet. Bei dieser fand ein vollständiger Pfannenwechsel statt; darüber hinaus wurden allerdings keinerlei Untersuchungen zum Ausschluss eines Hüftgelenkinfektes oder ähnlicher möglicher Ursachen für die Beschwerden der Klägerin durchgeführt. Tatsächlich lag bei der Klägerin jedoch ein schwerwiegender Infekt des Hüftgelenkes vor, bei dem es zu einem vermehrten Wachstum des Bakteriums Cultibacterium acnes kam. Erst ein dritter Mediziner konnte schließlich die zutreffende Diagnose stellen und das Leiden der Klägerin endlich beenden. Dem Beklagten zu 1) wird vorgeworfen, dass bereits keine Indikation für die erste Operation bestand. Dem Beklagten zu 2) wird vorgeworfen, dass die Revisionsoperation fehlerhaft geplant wurde und es behandlungsfehlerhaft unterlassen wurde, ausreichende Befunderhebungsmaßnahmen durchzuführen.

 

Chronologie: 

Das Landgericht Berlin II ließ die Angelegenheit mittels eines fachchirurgischen Sachverständigengutachtens überprüfen. Dieser verneinte einen Behandlungsfehler durch den Beklagten zu 1). Bezüglich der Haftung des Beklagten zu 2) gab der Sachverständige jedoch an, dass in der unterlassenen Durchführung einer Bildgebung, der mangelnden Einholung von Laborwerten und dem Unterlassen einer Punktion ein Behandlungsfehler zu sehen sei. Es war jedoch fraglich, ob sich dieser auch kausal auf die weitere Behandlung ausgewirkt hat. Dennoch schlug das Landgericht den Parteien den folgenden Vergleich vor: Der Beklagte zu 2) zahlt an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag, über dessen Höhe Stillschweigen bewahrt wurde. Die Parteien haben nun Gelegenheit zur Stellungnahme, ob sie diesem Vergleich zustimmen.

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.: 

In Arzthaftungsprozessen ist es nicht nur von elementarer Bedeutung, dass der Sachverständige das Vorliegen eines Behandlungsfehlers bejaht, sondern auch der Beweis, dass sich dieser schadenskausal ausgewirkt hat. Konkret geht es bei der Frage der Kausalität darum, ob der Behandlungsfehler in zurechenbarer Art und Weise zum eingetretenen Gesundheitsschaden geführt hat, konstatiert Dr. DC Ciper, LLM.

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