Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Schmerzensgeld nach Verabreichung einer verunreinigten Blutkonserve
Sachverhalt:
Der Kläger leidet seit seinem dritten Lebensjahr an Thalassämie Major, einer chronischen Erkrankung, die regelmäßige Bluttransfusionen erfordert. Im März 2019 erhielt der Kläger in der Einrichtung der Beklagten eine Bluttransfusion, die ihn mit Hepatitis C infizierte. Die Blutkonserve wurde scheinbar nicht ausreichend kontrolliert.
Darüber hinaus wurde der Kläger nicht gemäß dem Facharztstandard behandelt: Sein Hämoglobinwert fiel häufig unter den erforderlichen Normwert von 9,5 g/dl, und die Kontrollen sowie die Menge und Frequenz der verabreichten Blutkonserven waren unzureichend. Dies führte zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie rascher Müdigkeit, einer Vergrößerung von Leber und Milz sowie starkem Schwindel und verursachte bleibende Organschäden.
Chronologie:
Das Landgericht Saarbrücken ließ die Angelegenheit mittels eines fachmedizinischen Sachverständigengutachters prüfen. Dieser äußerte Zweifel daran, ob das stattgehabte Transfusionsregime dem medizinisch-wissenschaftlichen Facharztstandard entsprach. Maßgebliche Faktoren für die Beantwortung dieser Fragestellung seien laut Sachverständigem zum einen die Anzahl der verabreichten Blutprodukte sowie die Zeitintervalle zwischen den Transfusionen und der HB-Wert jeweils vor den Transfusionen. Die Beurteilung gestaltete sich allerdings aufgrund der zahlreichen Dokumentationslücken als sehr schwierig. Schlussendlich schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich vor: Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Schmerzensgeldbetrag, über dessen Höhe Stillschweigen vereinbart wurde, zuzüglich Anwaltskosten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Vor dem Zivilgericht sind die anspruchsbegründenden Tatsachen stets von dem Kläger zu beweisen. Dies gilt auch bei Arzthaftungsprozessen. Vorliegend oblag es also unserer Partei, die Behandlungsfehler zu beweisen. Da es in der Regel um hochkomplexe medizinische Sachverhalte und Fragestellungen geht, ist das fachmedizinische Sachverständigengutachten im Arzthaftungsprozess von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Prozesses, erläutert RA Dr. DC Ciper, LLM.