Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Undokumentierter Sturz im Krankenhaus, LG Aachen, Az. 11 O 103/25
Sachverhalt:
Die Klägerin war vom 06. bis 11.10.2024 im Krankenhaus der Beklagten wegen einer Lungenentzündung und COVID-19 in Behandlung. Während ihres Aufenthalts stürzte sie am 10.10.2024 und erlitt großflächige Schürfwunden und Prellungen. Diese Verletzungen wurden weder im Entlassungsbericht erwähnt noch ärztlich versorgt. Aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit und halbseitigen Lähmung war es der Klägerin unmöglich, nach dem Sturz selbstständig aufzustehen, was die Vertuschung des Vorfalls unglaubwürdig erscheinen lässt. Erst bei ihrer Rückkehr zu Hause wurden die Wunden von den Angehörigen bemerkt. Die Klägerin leidet weiterhin unter den Schmerzen und einem Rückschlag in ihrer Rehabilitation.
Chronologie:
Das Landgericht Aachen zog einen fachmedizinischen Sachverständigen hinzu, um den vorliegenden Fall zu prüfen. Auf Grundlage der Expertise des Sachverständigen sowie der Stellungnahmen der Parteien regte das Gericht an, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Infolgedessen wurde ein Vergleich abgeschlossen, dessen Konditionen zwischen den Parteien vertraulich vereinbart wurden.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Im Fall der Klägerin wurde der Sturz trotz ihrer erheblichen Einschränkungen nicht registriert, und die Verletzungen blieben unbehandelt. Besonders bei pflegebedürftigen Patienten wie der Klägerin ist das Krankenhauspersonal verpflichtet, auf solche Vorfälle sofort zu reagieren. Die klare Pflichtverletzung in diesem Fall spricht dafür, dass die Beklagte für den Schaden haftet, so Fachanwalt Dr. D.C. Ciper, LL.M.
vom 19.01.26
vom 11.01.26
vom 29.12.25