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Landgericht Cottbus

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Unnötige Operation an der Halswirbelsäule mit schweren Dauerschäden, LG Cottbus, Az. 3 O 265/20

Sachverhalt:

Die Klägerin wurde im August 2017 in der Klinik für Neurotraumatologie und Wirbelsäulenchirurgie der Beklagten operiert. Der Eingriff beruhte auf einer leichten Bandscheibenvorwölbung im Segment HW 6/7 – ohne neurologische Ausfälle, ohne relevante Kompressionszeichen und ohne vorherige Ausschöpfung der konservativen Therapiemöglichkeiten. Eine medizinische Indikation für die Operation lag nicht vor.

Zudem verlief der Eingriff grob fehlerhaft. Es kam zu einer Duraläsion, deren Versorgung ebenfalls fehlerhaft war. In der Folge bildete sich eine intraspinale Raumforderung mit erheblicher Kompression des Rückenmarks. Trotz Revisionsoperation verblieben dauerhafte neurologische Einschränkungen: eine spastische Schwäche des linken Arms sowie Sensibilitätsstörungen im Bereich C7/8 mit Gangunsicherheit.

Chronologie:

Das Landgericht Cottbus ließ die Angelegenheit mittels eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens hinterfragen. Der Sachverständige bestätigte, dass bereits die Duraläsion als Operationsfehler zu werten sei und auch deren fehlerhafte Versorgung einen groben Behandlungsfehler darstelle. Das Gericht unterbreitete den Parteien sodann einen Vergleichsvorschlag in Höhe von 50.000 bis 60.000 €, den die Gegenseite ablehnte. Angesichts der gravierenden Befunde und der prognostizierten Bewertung durch die Sachverständigen ist nun jedoch ein positives Urteil zu erwarten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

„Dieser Fall zeigt, wie gravierend die Folgen voreiliger Operationen sein können“, erklärt Fachanwalt Dr. D.C. Ciper, LL.M. „Ohne medizinische Notwendigkeit wurde ein Eingriff durchgeführt, der das Leben unserer Mandantin dauerhaft verändert hat. Die eindeutige Einschätzung des Sachverständigen bestätigt unsere juristische Bewertung.“

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