Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Vergleichszahlung iHv. 35.000€ wegen Organisationsfehler und unzureichender postoperativen Visite nach Rückenoperation
Bei der Klägerin lagen in beide Beine ausstrahlende Schmerzen im unteren Rücken vor, weshalb sie sich in ärztlicher Behandlung bei der Beklagten befand. In der bildgebenden Diagnostik zeigten sich Spinalkanalverengungen sowie eine degenerative Erkrankung von Knorpel und Knochen als auch eine Rückbildung des Bandscheibengewebes, weshalb eine operative Behandlung vorgenommen wurde. Wegen Nichteinhaltung des Facharztstandards und keiner adäquaten postoperativen Visite bestand infolgedessen ein Querschnittssyndrom mit diversen Störungen sowie Lähmungen beidseits. In der erneut durchgeführten Bildgebung zeigte sich der Verdacht auf ein raumforderndes Hämatom, welches in einer ersten Revisionsoperation ausgeräumt wurde. Postoperativ waren die Symptome allerdings weiterhin vorhanden.
Eine fehlende Druckentlastung führte zu einem Druckgeschwür im Wundbereich, was zur Bildung einer Liquorfistel führte. Nach Absonderung einer klaren Flüssigkeit erfolgte erneut eine Bildgebung mit MRT, woraufhin eine zweite Revisionsoperation wegen Verdachts auf Dura Leckage erfolgte. Aufgrund der postoperativen Nervenschäden leidet die Klägerin seither unter einer erheblichen Bewegungseinschränkung und Funktionsstörung.
Nach der Klageerhebung wurde das schriftliche Vorverfahren eingeleitet. Das Landgericht Düsseldorf hat den Schmerzensgeldanspruch und die materiellen Schadensersatzansprüche der Klägerin bereits ohne Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens in einem Versäumnisurteil für Recht erkannt und die Beklagte zur Zahlung des geforderten Gesamtstreitwertes verurteilt. Daraufhin legte die Beklagte Einspruch ein. Es wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten beauftragt. Im Ergebnis stellte der befasste Gutachter einen groben Behandlungsfehler heraus woraufhin die Parteien auf Anraten des Gerichtes einen Vergleich in Höhe von 35.000€ schlossen, die an die Klägerin zu zahlen sind.
In dieser Sache war zunächst ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen, nachdem diese sich in dem Verfahren nicht bestellt hatte. Mittels Einspruchs gelang es dieser jedoch, noch in das Verfahren hineinzukommen und im Ergebnis mit dem Kläger zu einer gütlichen Einigung zu kommen, so Dr. DC ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht. Ein grober Behandlungsfehler wird juristisch umschrieben als ein so gravierender Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, erklärt Dr. DC ciper LLM.