Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Verkennung der Malignität einer Lichen ruber planus-Erkrankung
Der Kläger litt seit dem Jahr 2018 unter sich im Laufe der Zeit verstärkenden Schmerzen an der unteren Zunge, die insbesondere beim Essen auftraten. Die Beklagte diagnostizierte eine im Mundbereich befindliche „Lichen ruber planus-Erkrankung“, verschrieb dem Kläger allerdings lediglich eine Creme. Tatsächlich kann die o.g. Erkrankung jedoch zu einer weitergehenden malignalen Erkrankung führen. Darüber wurde der Kläger – trotz eines sich stetig verschlimmernden Krankheitsbildes – allerdings nicht aufgeklärt. Erst als ein anderer Arzt den Kläger schließlich an eine Universitätsklinik überwies, wurde eine Gewebeprobe entnommen und tatsächlich ein Karzinom festgestellt. Dieses musste in insgesamt sieben Einzeloperationen aufwändig entfernt werden. In diesem Zuge musste unter Anderem auch eine circa 40cm lange Arterie aus dem Unterarm zur „Neuverkabelung“ der Zunge entnommen werden.
Aufgrund unserer schlüssigen Klageschrift und der Tatsache, dass es an einer Klagerwiderung mangelte, wurde sodann – ohne die Angelegenheit mittels eines Sachverständigengutachtens hinterfragen lassen – ein Teilversäumnis- und Teilendurteil erlassen. Nachdem die Vertreter der Beklagtenseite gegen dieses Einspruch eingelegt hatten, wurde letztendlich ein Vergleich über 15.000,- € nebst Anwaltskosten geschlossen, welchem die Parteien sodann näher traten.
In Arzthaftungsprozessen ist die schriftliche sachverständliche Begutachtung des jeweiligen Sachverhaltes normalerweise üblich. Im vorliegenden Fall lag jedoch bereits vor Klageerhebung ein Gutachten der Landesärztekammer Baden-Württemberg vor, welches „eindeutige Hinweise auf einen Behandlungsfehler“ feststellte. Der Vergleich konnte aufgrund der Eindeutigkeit des Sachverhaltes sodann geschlossen werden, erklärt Dr. DC ciper LLM.