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Landgericht Frankfurt (Oder) vom 23.06.25

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Versäumte Thromboseprophylaxe und Nervenschaden

Sachverhalt:

Der Kläger stellte sich aufgrund lumbaler Beschwerden in der Einrichtung der Beklagten vor. Dort wurden ein Bandscheibenvorfall auf Höhe LWS 2/3 sowie eine Spinalkanalstenose diagnostiziert. In der Folge wurde eine operative Versorgung vorgenommen. Postoperativ entwickelte der Kläger eine Funktionsstörung des rechten Fußes sowie eine Beinvenenthrombose. Als mögliche Ursache der Fußhebeschwäche wurde eine intraoperative Schädigung des Nervus peroneus diskutiert. Zudem wurde kritisiert, dass eine adäquate Thromboseprophylaxe unterblieb.

 

Chronologie: 

Das Landgericht Frankfurt (Oder) holte zur medizinischen Aufklärung des Sachverhalts ein fachmedizinisches Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige stellte fest, dass behandlungsfehlerhaft keine ausreichende Thromboseprophylaxe erfolgte. Aufgrund des deutlich erhöhten dispositionellen Risikos des Klägers – unter anderem bedingt durch das fortgeschrittene Lebensalter, Adipositas sowie eingeschränkte Mobilität – sei eine entsprechende Prophylaxe zwingend indiziert gewesen. Hinsichtlich der behaupteten Nervenschädigung kam der Sachverständige hingegen zu dem Ergebnis, dass diese nicht zwingend auf die durchgeführte Operation zurückzuführen sei.

Das Gericht unterbreitete den Parteien sodann einen Vergleichsvorschlag, dem sich beide Seiten annäherten:
Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 10.000,00 € zuzüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.: 

Der Sachverständige begründete das Vorliegen eines Behandlungsfehlers mit einem Verstoß gegen die damals geltende S3-Leitlinie zur Thromboseprophylaxe. Leitlinien sind wissenschaftlich fundierte Empfehlungen ärztlicher Fachgesellschaften, die den aktuellen medizinischen Standard wiedergeben. Sie dienen als Orientierung für die Behandlung und werden im Arzthaftungsrecht herangezogen, um Behandlungsfehler zu bewerten, konstatiert Fachanwalt Dr. DC Ciper, LLM.

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