Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Verspätete Diagnose einer Hodentorsion nach Sportunfall, LG Bochum, Az. I-4 O 263/24
Sachverhalt:
Der junge Kläger erlitt bei einem Fußballspiel einen Tritt in den Unterbauch und verspürte anschließend starke Schmerzen im Hodenbereich. Obwohl er sich in der Folge mehrfach in ärztliche Behandlung begab – zunächst bei seinem Hausarzt, dann in der Kinderklinik –, wurde eine Hodentorsion zunächst nicht erkannt. Erst eine Woche später wurde nach Zunahme der Beschwerden eine entsprechende Diagnostik durchgeführt und eine Hodentorsion festgestellt. Der betroffene Hoden war zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits irreversibel geschädigt und musste entfernt werden. Der Kläger wirft den behandelnden Ärzten vor, die nötige Diagnostik zu spät veranlasst und die Symptome nicht hinreichend ernst genommen zu haben.
Chronologie:
Das Landgericht Rostock ließ die Angelegenheit mittels eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens hinterfragen. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass eine klinische sowie sonographische Untersuchung der Hoden indiziert gewesen, jedoch behandlungsfehlerhaft unterblieben sei. Gleichwohl blieb das Gericht mit seiner Entscheidung hinter den Klageanträgen zurück. Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung ein – mit Erfolg. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, in dessen Rahmen die Beklagte sich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000,00 € verpflichtete.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Beim erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Rostock wies die Kammer insbesondere darauf hin, dass ein Behandlungsvertrag rechtlich als Dienstvertrag einzuordnen ist – und nicht als Werkvertrag. Das bedeutet: Ärztinnen und Ärzte schulden keinen bestimmten Heilerfolg, sondern lediglich eine Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden fachlichen Standards. Ein Schadensersatzanspruch entsteht daher nur, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt – etwa in Form eines Diagnose-, Aufklärungs- oder Behandlungsfehlers. Im vorliegenden Fall prüfte das Gericht daher nicht, ob der gewünschte Heilungserfolg eintrat, sondern ob die Behandlung fachgerecht durchgeführt wurde, konstatiert Fachanwalt Dr. DC Ciper, LLM.
vom 19.01.26
vom 11.01.26
vom 29.12.25