Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Unnötige operative Entfernung der Schilddrüse
Sachverhalt:
Die Klägerin stellte sich in der Klinik der Beklagten zur Behandlung von Schilddrüsenknoten vor. Nach einer Feinnadelpunktion wurde ihr schließlich eine dringende Operation nahegelegt. Bei dieser wurde behandlungsfehlerhaft nicht nur die Schilddrüsenknoten, sondern nahezu die gesamte Schilddrüse entfernt.
Infolge der Operation traten schwerwiegende Komplikationen auf, darunter beidseitige Stimmbandlähmung, Atem- und Schluckbeschwerden sowie ein dauerhafter Stimmverlust. Die Klägerin erhielt präoperativ keine ausreichende Aufklärung über den Eingriff oder die nachfolgenden Behandlungsmaßnahmen. Trotz späterer medikamentöser und ärztlicher Behandlungen bestehen die gesundheitlichen Schäden fort, wodurch sie ihren Beruf als Krankenpflegehelferin nicht mehr ausüben kann. Der Beklagten werden Behandlungsfehler sowie erhebliche Aufklärungspflichtverletzungen vorgeworfen.
Chronologie:
Das Landgericht Kiel ließ die Angelegenheit mittels eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens hinterfragen. Dieser bestätigte, dass es durchaus alternative Behandlungsmöglichkeiten gab: Man hätte jährliche sonographische Kontrollen durchführen können, um dann rechtzeitig weitere Maßnahmen zu ergreifen, falls der Tumor sich als bösartig darstellen sollte. Darüber hinaus hätte jährlich eine Feinnadelbiopsie durchgeführt werden können. Das Gericht schlug den Parteien nach persönlicher Anhörung des Sachverständigen einen Vergleich vor, welchem diese näher traten. Über die konkrete Höhe der Schmerzensgeldsumme, welche die Beklagte an den Kläger zahlt, wurde Stillschweigen vereinbart.
Anmerkungen von Ciper & Coll.: