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Medizinrecht – Behandlungsfehler: Vergleich wegen verzögerter Diagnose einer perforierten Blinddarmentzündung vor dem Landgericht

Chronologie

Der damals minderjährige Kläger stellte sich am 03.09.2020 wegen starker Bauchschmerzen, Übelkeit und Erbrechen in der Notaufnahme eines Klinikums vor. Trotz des von der Mutter geäußerten Verdachts auf eine Blinddarmentzündung wurde eine Appendizitis ausgeschlossen. Der Kläger wurde mit der Verdachtsdiagnose eines Magen-Darm-Infekts wieder entlassen.

In den folgenden Tagen verschlechterte sich sein Gesundheitszustand erheblich. Es traten hohes Fieber, krampfartige Bauchschmerzen, Durchfälle sowie wiederholtes Erbrechen auf. Auch bei einer erneuten Vorstellung am 06.09.2020 erfolgten weder weitergehende diagnostische Maßnahmen noch die Veranlassung einer stationären Aufnahme. Stattdessen wurde erneut von einer Gastroenteritis ausgegangen.

Erst nach der Vorstellung bei einer Kinderärztin am 08.09.2020 wurde der Kläger umgehend in eine weitere Klinik überwiesen. Dort diagnostizierten die behandelnden Ärzte eine perforierte Appendizitis mit generalisierter Peritonitis und Abszessbildung. Noch am selben Tag musste eine Notoperation durchgeführt werden.

Verfahren

Im Rahmen des Arzthaftungsverfahrens wurden insbesondere die diagnostischen Maßnahmen bei den Vorstellungen des Klägers am 03.09.2020 und 06.09.2020 überprüft. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob angesichts der Beschwerden und der weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands Anlass zu zusätzlicher Diagnostik oder zu einer stationären Aufnahme bestanden hätte.

Im Ergebnis schlossen die Parteien vor dem Landgericht einen Widerrufsvergleich. Mit Wirksamwerden des Vergleichs konnte das Verfahren beendet werden.

Anmerkungen von Ciper & Coll.

Aus haftungsrechtlicher Sicht kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob bei der erneuten Vorstellung des Klägers Anlass zu weitergehenden diagnostischen Maßnahmen bestand. Gerade bei einer progredienten Symptomatik, also einer zunehmenden Verschlechterung des Gesundheitszustands, können Befunderhebungsfehler eine eigenständige haftungsrechtliche Relevanz entfalten.

Die vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits trägt den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung, stellen die sachbearbeitenden Rechtsanwälte der Kanzlei Ciper & Coll. heraus.

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