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LG Saarbrücken

Prozesserfolg für Patientin im Allergan-Komplex gegen Implanteur, LG Saarbrücken, Az. 16 O 169/25

Chronologie

Die Klägerin ließ sich im Jahr 2015 von dem Beklagten Mammaprothesen mit texturierter Oberfläche des Herstellers Allergan einsetzen. Diese stehen im Verdacht, die BIA-ALCL-Karzinomerkrankung zu verursachen, und mussten vom Hersteller im Dezember 2018 vom Markt genommen werden. Dem Beklagten wird vorgeworfen, die Klägerin nicht über diesen Rückruf informiert und sie dadurch dem Risiko der Erkrankung ausgesetzt zu haben, die bis dato allerdings noch nicht eingetreten ist.

Verfahren

Das LG Saarbrücken hat die Klägerin zu dem Vorfall persönlich angehört. Grundsätzlich dürfte eine Informationspflicht des Beklagten in Bezug auf die Rückrufaktion bestanden haben. Inwiefern die Verletzung dieser Pflicht kausale Folgen hatte, ließ das Gericht zunächst offen, regte jedoch eine gütliche Einigung an, wonach der Klägerin ein Betrag zur Gesamtabgeltung von dem Beklagten zu zahlen sei.

Anmerkungen von Ciper & Coll.

Nicht nur das hiesige Gericht, sondern auch das LG München in mehreren Fällen sowie das LG Essen gehen im Allergan-Komplex im Kern kongruent mit den Prozessvertretern der Klägerin davon aus, dass eine Informationspflicht der Implanteure hinsichtlich der erfolgten Rückrufaktion der Brustimplantate mit texturierter Oberfläche des Herstellers Allergan bestand.

Dadurch, dass es nahezu sämtliche Implanteure bundesweit verabsäumt haben, ihre Patientinnen hierüber und damit über eine lebensgefährliche Erkrankung zu informieren, liegt nach Auffassung von Ciper & Coll. und mehreren qualifizierten Sachverständigen ein Verstoß gegen das allgemeine Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen vor, denn sie hätten sich diese Implantate unverzüglich nach Kenntniserlangung explantieren lassen können. Diese Möglichkeit wurde ihnen durch die fehlende Information schlichtweg genommen.

Dabei kommt es sodann nicht einmal darauf an, ob die ALCL-Erkrankung tatsächlich eingetreten ist. Allein die Gefahr des Eintritts rechtfertigt bereits rechtlich einen Anspruch auf Schadensersatz, stellt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. D. C. Ciper, LL.M., klar.

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