Prozessschlappe für Ergo Rechtsschutzversicherung im Allergankomplex, LG Bonn, 10 O 14/25
Chronologie:
Die Klägerin macht mit der Klage ihren Deckungsanspruch aus dem mit der Ergo bestehenden Rechtsschutzvertrag geltend. Ihr wurden in 2014 Brustimplantate des Herstellers Allergan eingesetzt, die im Verdacht stehen karzinomauslösend zu sein. Die Prozessvertreter wandten sich daraufhin im Dezember 2024 an die Ergo mit der Bitte um Deckungszusage für die Vorgehen gegen vier Schädiger, die indes trotz Mahnungen ignoriert wurde, woraufhin die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste.
Verfahren:
Nach Klagezustellung erteilte die Ergo den Deckungsschutz für die vier begehrten Vorgehen und stellte fest, dass der Rechtsstreit aus ihrer Sicht damit als erledigt angesehen werden könnte.
Anmerkungen von Ciper & Coll. Rechtsanwälte:
Ein Rechtsschutzversicherer ist versicherungsvertraglich dazu verpflichtet, auf Deckungsanfragen der Anwaltschaft unverzüglich, das heißt innerhalb von zwei Wochen, einen Deckungsschutz zuzusagen, oder abzulehnen. Die Praxis zeigt, dass diese Frist in der Regel nicht eingehalten wird. Im Allergankomplex geht es für die betroffenen Geschädigten um viel: die eingesetzten Implantate können die aggressive Karzinomart ALCL auslösen und Betroffene stehen dann stets vor der Frage, diese unverzüglich wieder explantieren zu lassen und sich mittels juristischer Hilfe bei Vorgehen gegen die potentiellen Schädiger helfen zu lassen. Diese sind der Hersteller, der Implanteur, der CE-Zertifizierer und dessen Aufsichtsbehörde. Es lässt sich erfahrungsgemäß feststellen, dass einige deutsche Rechtsschutzversicherer ihren Kundinnen ganz erhebliche Probleme bei der Regulierung in diesem Komplex bereiten, insbesondere hervorzuheben sind die DEVK, HUK Coburg, ARAG, ÖRAG, Auxilia, LVM, und einige weitere, während andere anstandslos ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen. Aufgrund der unseriösen Regulierungspraktiken mehrerer Versicherer müssen geschädigte Versicherungsnehmerinnen oftmals gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Manchmal reicht die Klagezustellung sodann aus, um eine Einsicht der Regulierungspflicht bei Entscheidungsträgern der Versicherer zu erreichen, stellt RA Dr DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, Avocat au Barreau de Paris fest.