Prozessschlappe für NRV Rechtsschutzversicherung, 50.000,00 Euro, OLG Düsseldorf, Az.: I – 4 U 52/25
Chronologie
Die Klägerin ist bei der NRV rechtsschutzversichert. Sie begehrt Deckungsschutz für das Vorgehen gegen zwei Schädiger, der ihr von der NRV verweigert wird. Der Versicherer reagiert zunächst deutlich verspätet, fordert sodann trotz umfangreicher Darlegungen weitergehende irrelevante Informationen und reguliert nicht, woraufhin die Klägerin durch ihre Rechtsvertreter Ciper & Coll. Deckungsklage erheben muss.
Verfahren
In der Sache war zunächst das Landgericht Wuppertal, Az. 4 O 145/24, involviert und wies die Klage mit der Begründung ab, der Deckungsschutz sei noch nicht fällig und es sei auch noch nicht substantiiert vorgetragen worden. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Der qualifizierte Versicherungssenat des OLG Düsseldorf ließ den Prozessvertreter der beklagten Versicherung, Triesch, unmissverständlich sinngemäß wissen, dass die Entscheidung der ersten Instanz nicht verwertbar sei und die Berufung Erfolg habe, woraufhin auch dessen weitere Versuche, den Senat umzustimmen, ins Leere gingen.
Er erhielt sodann noch eine kurze Frist zur weiteren Stellungnahme, die er, wie aus Dutzenden Parallelverfahren hinreichend bekannt, auch hier wieder bis zum letzten Tag ausreizte, um lediglich mitzuteilen, die NRV habe es sich jetzt anders überlegt und decke die beiden Vorgehen nun vollständig ab.
Der Streitwert der Deckungsklage beträgt 50.000,00 Euro. Die Kosten, die die NRV für die unnötige Deckungsklage nun zulasten der Versichertengemeinschaft zu zahlen hat, liegen bei nahezu 20.000,00 Euro.
Anmerkungen von Ciper & Coll.
Leider sind Regulierungsverweigerungen oder -verzögerungen von Rechtsschutzversicherern kein Einzelfall. Besonders negativ bemerkbar machen sich nach den Erfahrungen von Ciper & Coll. aus bislang rund 10.000 bearbeiteten Arzthaftungsfällen die DEVK, die Auxilia, aber auch die LVM, die ARAG und, in einigen Großschadenfällen, die HUK-Coburg sowie weitere kleinere Versicherer.
Die fehlende Regulierungsbereitschaft ist gerade in Fällen schwer gesundheitlich betroffener Kunden als moralisch verwerflich zu bezeichnen und verursacht durch die notwendigen Deckungsprozesse, die für den Versicherer in der Regel verloren gehen, erhebliche Zusatzkosten zulasten der Versichertengemeinschaft.
Dabei gibt es durchaus auch Versicherer, die ihren versicherungsvertraglichen Pflichten grundsätzlich problemlos nachkommen und nach einer übermittelten Deckungsanfrage zügig regulieren.
Gesundheitlich geschädigte Kunden von Rechtsschutzversicherern, die Probleme bei der Regulierung bereiten, sollten grundsätzlich über einen Versicherungswechsel nachdenken, denn ein Versicherungsvertrag basiert auf Vertrauen – ein Wort, das einige Versicherer offensichtlich nicht kennen, meint RA Dr. D. C. Ciper, LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht.
vom 06.08.26
vom 29.07.26
vom 22.07.26