Rechtsanwalt aus Schleswig-Holstein zur Unterlassung diskreditierender Äußerungen verurteilt
Chronologie:
Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Rechtsanwalt, der mit diskreditierenden Äußerungen über einen Berufskollegen hausieren ging. Dem Beklagten hatte bereits das Landgericht Bielefeld (Az. 4 O 158/21) mittels Unterlassungsverfügung einen Riegel vorgeschoben und ihn dazu verurteilt, diese Äußerungen weder wörtlich noch sinngemäß zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monate.
Verfahren:
Der Beklagte zog gegen diese Entscheidung in Berufung zum OLG Hamm, erhielt jedoch bereits einen Hinweis, wonach der Senat die Berufung einstimmig für aussichtslos hielt. Diesen Hinweis nahm der Beklagte sodann kommentarlos zur Kenntnis, sodass er nun durch Beschluss in schriftlicher Form die Mitteilung erhält, dass seine Berufung zurückgewiesen wird und er die Prozesskosten zu tragen hat.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Mit passender Diktion führt der OLG-Senat aus, dass die Berufung des Beklagten ganz offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das OLG Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts Bielefeld, das ihm bereits in gleicher Weise die Unterlassungsverfügung ausgestellt hat. Die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein wird ihm sicherlich auch darlegen, dass ein Rechtsanwalt, der sich „unsachlich“ äußert, standeswidrig handelt, stellt RA Dr. DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, klar.