R+V Rechtsschutzversicherung auf Abwegen im Allergankomplex, Staatsanwaltschaft involviert, LG Duisburg, Az. 4 O 148/25
Chronologie:
Die Versicherungsnehmerin der R+V Versicherung ließ sich in 2013 Brustimplantate des Herstellers Allergan einsetzen, die im Verdacht stehen, das ALCL-Karzinom auszulösen. Es wurden in der Folge mehrere Korrekturoperationen erforderlich. Sie leidet aktuell erheblich unter gesundheitlichen Beschwerden, die im Zusammenhang mit dem Einsatz und den Revisionsoperationen stehen. Im April diesen Jahres mandatierte sie ihre Prozessvertreter, die ihr zu einem rechtlichen Vorgehen gegen den Hersteller wegen fehlerhaften Produktes, sowie gegen den Implanteur wegen der fehlenden Information über die vom Hersteller im Dezember 2018 erfolgte Rückrufaktion anrieten. Die R+V verweigerte indes die Deckungszusage und erteilte der Mandantin eine sogenannte "Abwehrdeckung", mit der ausdrücklichen Weisung, sollte sie auf anwaltliche Gebühren verklagt werden, einen Vertragsanwalt der R+V zu mandatieren. Andere Anwälte würden von der R+V nicht akzeptiert und nicht honoriert werden.
Verfahren:
Das Landgericht Duisburg hat in dieser Sache "kurzen Prozess" gemacht. Es hat den Parteien dringend angeraten, sich gütlich zu einigen, wobei die Quote bei 85 Prozent zuungunsten der R+V ausfallen möge, denn die Ansprüche gegen Allergan und Implanteur könne man jedenfalls mit jeweils mindestens 70.000,00 Euro als angemessen erachten. Die befasste Kammer sei auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert und könne sich daher auch entsprechende qualifizierte Angaben erlauben. Beide Prozessvertreter traten diesem Vergleichsvorschlag sodann näher.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Besonderheit in diesem Fall ist, dass die R+V, wie andere Versicherer es auch in Einzelfällen betreiben, der Versicherungsnehmerin eine sogenannte "Abwehrdeckung" erteilt haben! Hierbei handelt es sich um ein Konstrukt, das dem Haftpflichtrecht entspringt. Dabei erteilt ein Rechtsschutzversicherer, wie aktuell die ÖRAG, die LVM, die ARAG, die Auxilia und die HUK Coburg es gerne machen, einem Kunden/einer Kundin die "Abwehrdeckung" gegen die Honoraransprüche eines von der Kundin mandatierten Rechtsanwaltes. Dieser kann sodann nicht mehr, wie anderenfalls möglich und üblich, für den Mandanten gegen den Versicherer klagen, sondern muss den eigenen Mandanten/die eigene Mandantin verklagen, um seine Honoraransprüche durchzusetzen. Der Versicherer muss dann allerdings bei Klagezusprechung nicht nur die ausgeurteilten Beträge regulieren, sondern auch sämtliche Prozesskosten des Gebührenprozesses.
Ein BGH-Urteil zu diesem Konstrukt stößt in Literatur und Kommentaren zu erheblichen Bedenken. So wird u.a. kritisiert:
„Der nach der Rechtsprechung des BGH mögliche Verweis auf den Gebührenprozess zwischen Anwalt und Mandant hat zur Folge, dass sich der Rechtsanwalt nach h. M. dem Vorwurf standeswidrigen Verhaltens aussetzt, wenn er gegen seinen Mandanten seinen Vorschussanspruch nach § 9 RVG klageweise geltend macht, solange er dessen Vertretung beibehält (Mayer in Gerold/Schmidt RVG § 9 Rn. 24 m. w. N.)“ - (Harbauer/Schmitt, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 1 Rn. 23, beck-online)
Dies wird auch verdeutlicht durch den folgenden Online-Beitrag:
„Mitunter – und gerade in Rechtsschutzfällen der sog. Massenverfahren - nutzen Versicherer dieses Instrument jedoch scheinbar bewusst zu ihrem Vorteil und zulasten der VN.
[…]
Faktisch droht aber durch dessen uneingeschränkte Anwendung, dass der VN u.U. überhaupt keine Rechtsdienstleistung erhält, obwohl das gerade Sinn und Zweck einer Rechtsschutzversicherung ist. Denn zwar verfügt der VN mit der Abwehrdeckung über eine Deckungszusage. Mit dieser kann er jedoch praktisch nichts anfangen, weil er sich erst von dem RA verklagen lassen müsste, ehe er seine Versicherungsleistung spürbar erhält. Die Abwehrdeckung ist damit für ihn praktisch wertlos.
Das lässt an der Rechtsprechung des BGH zur Abwehrdeckung zweifeln. Denn zur Begründung der Abwehrdeckung hat der BGH den Vergleich zum Haftpflichtversicherungsvertrag herangezogen. Dieser Vergleich hinkt jedoch, weil in der Haftpflichtversicherung derjenige, von dessen Forderung freizustellen ist, Anspruchsgegner ist. Im RSV-Verhältnis ist der Anspruchssteller jedoch der RA und damit Person, die dem VN zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen verhelfen soll.“
„Die Ausübung eines Rechts kann im Einzelfall unzulässig sein, wenn der Berechtigte kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Gegenpartei entgegenstehen und die Rechtsausübung im Einzelfall zu einem grob unbilligen, mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (individueller Rechtsmissbrauch).“
(Jauernig/Mansel, 19. Aufl. 2023, BGB § 242 Rn. 37, beck-online)
Vor dem Hintergrund der rechtlichen und tatsächlichen Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Falle der Abwehrdeckung, kann dieser nicht ohne Weiteres die Deckungszusage im Wege einer Leistung durch Dritte nach § 267 I BGB ersetzen. Bereits aus Gläubigerschutzgründen wäre dies abzulehnen. Außerdem führte eine solche Handhabe dazu, dass sämtliche Deckungsprozesse, die teilweise Jahre andauern, einseitig durch eine Rechtsschutzversicherung obsolet werden, wenn dieser einen für sich ungünstigen Ausgang zu besorgen hat. Ein jahrelanger Prozess kann so gänzlich hinfällig und ein neues Verfahren unter den vorbenannten ungünstigen Bedingungen müsste ggf. auch jahrelang von Neuem geführt werden, nur um zum selben Ergebnis zu kommen.
Durch die Rechtsprechung des BGH zur grundsätzlichen Möglichkeit der Abwehrdeckung wurde den Rechtsschutzversicherungen bereits eine ihnen freundliche und hochgradig verbraucherschädliche Handhabe eröffnet, die diese auch zuweilen nutzen, um allein zu ihrem eigenen Vorteil, einen Rechtsstreit vom Versicherungs- ins Mandatsverhältnis zu verlagern. Der Versicherungsnehmer hat hierdurch keinerlei Vorteile und wird hierfür auch nicht kompensiert.
Die R+V Versicherung bedient sich also dieses Instrumentes, um sich ihrer Regulierungspflicht zu entziehen, setzt aber noch "einen drauf", indem sie in geradezu strafrechtlich relevanter Art und Weise der Kundin auch noch vorschreiben will, welchen Anwalt sie zu ihrer Verteidigung mandatieren muss, nämlich einen von der Versicherung ausgesuchten, bzw. für diese tätigen Rechtsvertreter. Damit greift die R+V in das versicherungsrechtlich nach VVG normiert Recht nach § 127 VVG auf Freie Anwaltswahl massiv ein und höhlt es aus: Selbstverständlich hat ein Kunde/eine Kundin eines Versicherers das Recht, sich selber eine ihr genehme Anwaltssozietät auszusuchen und zu mandatieren. Indem die R+V versucht, Ihrer VN dieses Recht durch Zwang mittels Weisung wegzunehmen, nötigt sie diese zu einem nicht rechtskonformen Verhalten, was den strafrechtlich relevanten Tatbestand der Nötigung darstellen kann. Die Staatsanwaltschaft ist von dem von der Mandantin für ihre Verteidigung in dem Verfahren mandatieren Anwalt ebenso involviert, wie die Aufsichtsbehörde BaFin, die diesen Versicherer hoffentlich in ihre Schranken verweisen werden, meint RA Dr DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.
vom 19.01.26
vom 11.01.26
vom 29.12.25