Verletzung des Selbstbestimmungsrechtes von Implanteur in Allergankomplex, Landgericht München I, Az. 10 O 256/25
Chronologie:
Der Klägerin wurden in 2011 Brustimplantate des Herstellers Allergan durch den Beklagten eingesetzt. Im Dezember 2018 rief der Hersteller diese Implantate zurück, nachdem sie im Verdacht stehen, das ALCL-Karzinom auszulösen und der CE-Zertifizierer LNE/G-MED mit Sitz in Paris eine Weiterzertifizierung verweigerte. Allergan wandte sich daraufhin an alle Implanteure mit dem Hinweis, sämtliche betroffenen Patientinnen unverzüglich über den Rückruf zu informieren, was der Beklagte indes unterließ. Die Klägerin erfuhr über den Rückruf erst zufällig vier Jahre später.
Verfahren:
Das Landgericht München I sieht es als erwiesen an, dass der Implanteur seinen Informationspflichten aus dem Behandlungsvertrag gegenüber der Patientin nicht nachgekommen sei. Durch die unterlassene Inkenntnissetzung der Klägerin wurde die Klägerin in ihrem Recht auf körperliche Selbstbestimmung insoweit eingeschränkt, als dass sie sich keiner frühzeitigen Vorsorgebehandlung und Explantation der schadhaften Implantate unterziehen konnte. Das Gericht schlägt den Parteien daraufhin vor, sich gütlich auf eine angemessene Regulierungssumme zu einigen, über deren Höhe Stillschweigen vereinbart ist. Der Beklagte hat noch drei Wochen Zeit, den Vergleich zu widerrufen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Im sogenannten Allergankomplex ist festzustellen, dass zahlreiche Implanteure, denen der Hersteller Ende 2018 von der Rückrufaktion berichtet und um Benachrichtigung ihrer Patientinnen gebeten hat, diese Informationen nicht weitergegeben haben. Diese Nichtinformation stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen das allgemeine Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen dar, denn ihnen wurde damit die Möglichkeit genommen, die strittigen Implantate sofort entfernen zu lassen und sich regelmäßig in Vorsorgebehandlungen zu begeben. Ebenso, wie ein Arzt im Vorfeld einer Behandlung auf die möglichen Risiken aufzuklären hat, muss er natürlich auch über Risiken aufklären, die sich erst im Nachhinein manifestieren. Dieses Konstellation liegt bei einer von Behörden veranlassten Rückrufaktion eines Brustimplantates, das im Verdacht steht, eine lebensgefährliche Erkrankung hervorzurufen, unzweifelhaft vor: Die von dem Hersteller Allergan oftmals angeführte Argumentation, er habe diese Implantate nicht weitervertrieben, da die Zertifizierung ausgelaufen sei, lässt unberücksichtigt, dass die CE-Zertifizierung die Grundvoraussetzung für einen Weitervertrieb darstellt und der Hersteller hierdurch gezwungen wurde, die Implantate, die sodann auch im April 2019 von der Aufsichtsbehörde ANSM verboten wurden, aus dem Verkehr zu ziehen. Weshalb indes sowohl CE-Zertifizierer, als auch dessen Aufsichtsbehörde überhaupt so lange zuwarteten, einzugreifen, ist aktuell Gegenstand intensiver juristischer Aufarbeitung, so Dr. DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, Avocat au Barreau de Paris.
vom 19.01.26
vom 11.01.26
vom 29.12.25