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Landgericht Wiesbaden vom 23.10.2017 vom 23.10.17

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Verletzung des Nervus mentalis anlässlich Implantation, LG Wiesbaden, Az.: 8 O 68/17

Chronologie:
Der Kläger ließ sich im Oktober 2015 in der Praxis der Beklagten Implantate in den Ober- und Unterkiefer einsetzen. Anlässlich einer zweiten Operation kam es zu einer Verletzung des Nervus mentalis. Ober- und Unterlippe sind dadurch in Mitleidenschaft gezogen. Der Behandlerseite wird neben einer Fehlbehandlung auch eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung vorgeworfen.

Verfahren:
Das Landgericht Wiesbaden hat in dieser Sache darauf verzichtet, ein fachmedizinisches Gutachten einzuholen und bereits im ersten mündlichen Termin den Parteien angeraten, sich mit einer pauschalen Entschädigungssumme im vierstelligen Eurobereich zu einigen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Nur selten verzichten Gerichte in Arzthaftpflichtprozessen darauf, fachmedizinische Gutachten einzuholen. Das ist lediglich bei ganz eindeutigen Sachverhalten der Fall, oder wenn die Schadensumme so gering ist, dass eine umfangreiche weitere Beweisaufnahme mit dem entsprechenden weiteren Kosten- und Arbeitsaufwand unverhältnismäßig wäre, so wie hier, stellt Rechtsanwalt Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Unzureichende Desinfektion und mangelhafte Behandlung nach Implantatwechsel

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: 200.000 € Schadensersatz nach behandlungsfehlerhafter Durchtrennung des nervus accessorius

Weitere Prozessklatsche der ARAG SE im Allergankomplex vor dem LG Düsseldorf, Az. 9a O 140/23

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Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Verletzung des Nervus mentalis anlässlich Implantation, LG Wiesbaden, Az.: 8 O 68/17

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