Allgemeines Zivilrecht - Ungerechtfertigte Bereicherung: Abgeurteilter Straftäter erleidet erneute vorhersehbare Prozessschlappe, AG Pinneberg, Az. 74 C 82/20
Chronologie:
Beim Beklagten handelt es sich um einen vom Landgericht Düsseldorf verurteilten Straftäter, nachdem er jahrelang wegen versuchter Erpressung über 50.000,- Euro auf der Anklagebank saß. In dem hiesigen Rechtsstreit geht es darum, dass der Beklagte vom Kläger aufgrund eines Bankfehlers einen Betrag von über 4.000,- Euro doppelt überwiesen erhalten hatte. Hintergrund der Zahlung war ein Kostenfestsetzungsbeschluss aus einem am Landgericht und OLG Hamburg geführten Rechtsstreit, den der Beklagte allein aus formellen Gründen erfolgreich bestritten hatte, nachdem der Prozessvertreter des Klägers die Berufungsanträge prozessual nicht richtig gestellt hatte (Diesbezüglich ist ein aktuell noch ein Regressverfahren gegen diesen vormals tätigen Prozessanwalt anhängig). Anstatt, wie es üblicherweise geboten wäre, den überzahlten Doppelbetrag unverzüglich zurückzuzahlen, behielt dieser ihn ganz einfach für sich ein. Der Kläger musste daher für die Rückzahlung des Betrages gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Verfahren:
Einmal mehr macht es sich ein Gericht bei einem der zahlreichen Verfahren, in denen der Beklagte betroffen ist, mit der Urteilsbegründung relativ einfach. Explizit heißt es in den Entscheidungsgründen: "Die Zahlung wurde doppelt getätigt. Die Überzahlung kann mangels Rechtsgrundes zurückverlangt werden." Zwar hatte der Kläger sich zunächst auch auf Gegenforderungen berufen, denen er sich berühmte, zutreffend stellt aber das Gericht fest, dass diese Forderungen unstrittig längst beglichen worden waren. Im Ergebnis verurteilte das Gericht den Beklagten daher zur Rückzahlung und der Zahlung aller Kosten dieses unnötigen Gerichtsverfahrens.
Anmerkungen von Ciper & Coll.
Mit der Verurteilung auf Rückzahlung der grundlos vom Beklagten einbehaltenen versehentlichen Überzahlung, sowie der Zahlung der für das Verfahren notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten hat es natürlich nicht sein Bewenden: Auch dieser Vorfall wird demnächst ebenso der Staatsanwaltschaft Itzehoe zur Überprüfung vorgelegt, wie der für den bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretenen beklagten Rechtsanwalt zuständigen Berufsaufsichtsbehörde, der Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein. Es ist nicht nur höchst peinlich, zu unrecht erhaltene Beträge einfach grundlos einzubehalten, sondern dieses erfüllt auch den Straftatbestand der Unterschlagung und dürfte auch der RAK Schleswig-Holstein einmal zum Nachdenken Anlass gebieten, ob ein derartiges Verhaltes eines Organs der Rechtspflege sanktionslos hinnehmbar ist, meint RA Dr DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.