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Bundesarbeitsgericht vom 04.11.2021 vom 04.11.21

Arbeitsrecht -Kündigungsschutzrecht: Verurteilter Straftäter scheitert in höchster Instanz, BArbG, Az. 10 AZN 402/21

Chronologie:

Ein Rechtsanwalt aus Norddeutschland, der bereits bundesweit durch sein jahrelanges durch die Gazetten laufendes Erpressungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf bundesweit traurige Berühmtheit erzielte, scheiterte nunmehr abermals mit seinem untauglichen Versuch, mittels einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht zum Erfolg zu kommen. Inhaltlich war er der Auffassung, ihm stünden aus einer vormaligen anwaltlichen Tätigkeit noch Ansprüche von über 30.000,- Euro zu.

 

Verfahren:

Bereits die Vorinstanzen des Arbeitsgerichtes Düsseldorf und Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf (Az. 13 Sa 4/20) hatten sich ebenso vergeblich, wie verzweifelt darum bemüht, den klagewütigen Anwalt in seine Schranken zu weisen und ihm aufgezeigt, dass es sich bei seinen Forderungen um reine Luftschlösser handelte. Hiervon unbeeindruckt, kassierte der Kläger dann auch jetzt in der letzten Instanz seine passende Quittung, die umso bemerkenswerter ausfiel, als sich das BArbG nicht einmal dazu bemüßigt fühlte, sich inhaltlich mit seinen ausschweifend schwadronierten Ausführungen zu befassen. So heißt es dann in der Entscheidung auch ganz lapidar: "Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen. Von einer Begründung wird abgesehen. Weitere Ausführungen sind weder aus verfassungsrechtlichen noch aus konventionsrechtlichen Gründen geboten".

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Es ist nicht nur höchst peinlich, wenn ein Rechtsanwalt, immerhin ein Organ der Rechtspflege, mit seinen ständigen wirren und unzulässigen, alle möglichen Gerichte, Behörden, Rechtsanwaltskollegen und sonstige Stellen bundesweit angegangenen Phantasiegespinsten und Räubergeschichten behelligt, sondern in derartigen Fällen ist die Berufsaufsichtsbehörde der Anwaltschaft in der Pflicht, dessen psychische Verfassung einmal eingehend hinterfragen zu lassen, denn er stellt mit seinen Agitationen die überall reine Belustigung, oder aber Köpfschütteln auslösen, einen gesamten Berufsstand in Frage. Eine schwere psychiatrische Erkrankung stellt einen Widerrufsgrund der anwaltlichen Zulassung dar, was eigentlich auch der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer bekannt sein sollte, die sich bereits mit hunderten Eingaben gegen den Kläger von allen möglichen Seiten herumschlagen musste. Vielleicht bringt eines der noch gut ein halbes dutzend gegen den Kläger aktuell anhängigen Strafverfahren, bzw. strafrechtlichen und berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren schon bald das Fass zum Überlaufen, meint Dr DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.

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