Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Verspätete Mammakarzinom Diagnose, 200.000,-Euro, BGH, Az.: VI ZR 295/18
Chronologie:
Anfang 2012 begab sich die Klägerin zwecks Mammographie in die Klinik der Beklagten. Die Diagnose lautete: keine Tumorzeichen. Ein Jahr später stellte sich die Klägerin in einer anderen Klinik vor. Dort stellten die Mediziner fest, dass bereits auf den Aufnahmen aus dem Vorjahr deutlich Mikrokalk zu erkennen war. Es wurde ein Mammogramm mit hochgradig malignomverdächtigem mikroverkalktem Herd diagnostiziert. Ferner hatten sich zwischenzeitlich bereits sechs Lebermetastasen entwickelt.
Verfahren:
In der Sache war bereits das Landgericht Karlsruhe (Az.: 4 O 29/14) befasst gewesen und hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin zum OLG Karlsruhe (Az. 7 U 58/17). Das Landgericht argumentierte, dass die Beklagte zwar einen Diagnoseirrtum begangen habe, aber die Klägerin nicht der Nachweis gelungen sei, dass und inwieweit ihr Gesundheitszustand bei richtiger Diagnose ein anderer gewesen sei. Demgegenüber stellt der OLG Senat fest, dass nicht lediglich ein bloßer Diagnoseirrtum vorlag, sondern ein Befunderhebungsfehler. Damit tritt hinsichtlich der Kausalität für den eingetretenen Gesundheitsschaden eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin ein, wenn sich bei der fehlerhaft unterlassenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Sicherheit ein so deutlicher Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental darstellen würde und dieser Fehler generell geeignet ist, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte den Parteien zunächst einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, dem diese nicht nähergetreten sind. Daraufhin hat das OLG ein Urteil verkündet, wonach die Beklagtenseite ein Schmerzensgeld von 50.000,- Euro nebst Zinsen, einen Schadenersatz von rund 40.000,- Euro nebst Zinsen, eine monatliche Rente von 2.400,- Euro, sowie weitere Kosten zu zahlen habe. Im Übrigen wurde festgestellt, dass die Beklagtenseite verpflichtet sei, auch sämtliche weiteren materiellen Zukunftsschäden zu ersetzen.
Gegen diese OLG-Entscheidung ist die Beklagtenseite mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe gezogen. Diese wies der BGH per Beschluss zurück. Damit ist die Entscheidung des OLG Karlsruhe nunmehr rechtskräftig.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Verspätete Karzinomdiagnosen stellen einen Standardfall im Bereich der Arzthaftung dar. Je nach Progressivität des Karzinoms können die Folgen für den Betroffenen erheblich sein. Es kommt im Bereich des Arzthaftungsrechtes nicht so häufig vor, dass die verlustig gegangene Beklagtenseite gegen eine Entscheidung eines OLG - Senates noch zusätzlich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH zieht, stellt Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.