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Bundesgerichtshof vom 27.10.2017 vom 27.10.17

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Versicherungsrecht: Prozessschlappe der WGV Rechtsschutzversicherung vor dem Bundesgerichtshof; BGH, Az.: IX ZR 51/17

Chronologie:
Die WGV-Rechtsschutzversicherung, die selber immer wieder mit Regulierungsverweigerungs- und verzögerungsversuchen bei der Erteilung von Deckungszusagen in Erscheinung tritt, hatte in einer arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit den Anwälten einer Versicherungsnehmerin für die Einlegung der Berufung vor dem OLG Celle (Az. 1 U 42/13) Deckung erteilt. Unter anderem wurde in diesem Ursprungsprozess mit der Berufung der Einwand der fehlenden Alternativaufklärung des Arztes erhoben. Diese Berufung wurde vom OLG Celle zurückgewiesen, woraufhin die WGV in dem hiesigen Prozess versuchte, sich sämtliche Berufungskosten von den bearbeitenden Anwälten zurückzuholen. Immerhin geht es um 22.000,- Euro (eigene und fremde Anwaltsgebühren, sowie Gerichtskosten). Begründung: Die Anwälte hätten eine aussichtslose Berufung eingelegt und den Mandanten zuvor auch nicht über die Erfolglosigkeit aufgeklärt.

Verfahren:
Bereits das Landgericht Düsseldorf, Az. 22 O 170/14, hatte die Klage der WGV mit der Argumentation abgewiesen, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil sei aus damaliger Sicht der Anwälte mit dem betreffenden Informationsstand hinreichend erfolgversprechend gewesen und es habe sich erst in der Berufungsverhandlung herausgestellt, dass der Mandant doch von dem Arzt über alternative Behandlungsmethoden unterrichtet gewesen war.

Dem hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. I - 8 U 32/16, angeschlossen und zudem noch ausgeführt: Die Klage der WGV, angefertigt durch deren Rechtsvertreter Andreas Wende, Rechtsanwalt und Arzt, aus Stuttgart sei bereits unschlüssig gewesen! Zur schlüssigen Darlegung eines durch den vertretenden Anwalt in einem Arzthaftungsprozess verursachten Schadens bedürfe es erst einmal einer nachvollziehbaren Darlegung des dem Vorprozess zugrunde liegenden medizinischen Sachverhaltes. Bereits daran fehle es! Bereits anlässlich der Schlussanträge vor dem OLG-Senat durfte RA Wende seinen Personalausweis vorzeigen, da der OLG – Senat einen Unterschriftenvergleich zwischen derjenigen des Ausweises und derjenigen auf der Berufungsschrift vornehmen wollte. Diese hatte der Jurist nämlich lediglich mit einer Paraphe versehen. Das mache er immer so, so seine Begründung.

Gegen diese OLG-Entscheidung ist die WGV sodann mit hiesiger Nichtzulassungsbeschwerde vor den Bundesgerichtshof gezogen, allerdings vergeblich! Mit Beschluss vom 21. September 2017 stellt der BGH fest:

"Die Klägerin (WGV) wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde ...... zurückgezogen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten .... werden ihr auferlegt."

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Eine schlüssige Klage anzufertigen, lernt jeder Rechtsanwalt zu Beginn seiner Berufsausübung. Die WGV-Versicherung wird die Urteilsbegründung mit „großer“ Freude zur Kenntnis genommen haben, zumal sie nun mittels anwaltlichen Regressverfahrens gegen ihren Prozessvertreter nun nicht nur die 22.000,- Euro aus dem Vorschaden, sondern nochmals sämtliche Kosten aus dem hiesigen unschlüssig betriebenen Verfahren im fünfstelligen Eurobereich beanspruchen kann. Dass die WGV - Rechtsschutzversicherung in einer derart sachlich und rechtlich eindeutigen Angelegenheit tatsächlich noch den BGH befasst, ist äußerst befremdlich, zumal die Schadenabteilung der Anwaltschaft immer wieder selber bei Deckungszusagen schwer medizingeschädigter Versicherungsnehmer jegliche erdenklichen Steine in den Weg legt. Unabhängig von der unnötigen Belastung der Gerichtsbarkeit gehen die Kosten dieses Verfahrens, das die WGV durch drei Instanzen gezogen hat und die einen deutlich fünfstelligen Eurobereich ausmachen, zu Lasten der Versichertengemeinschaft, stellt RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar. Kosten, die der Versicherer zukünftig sinnvoller für die Regulierung in arzthaftungsrechtlichen Angelegenheiten aufwenden sollte!

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