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Corte d'Appello di Trento vom 26.01.2018 vom 26.01.18

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Abgewiesener Antrag auf Aussetzung einer Zwangsvollstreckung nach verkanntem Herzinfarkt, 700.000,- Euro, OLG Trient, Az.: No. 79/2017

Chronologie:
Der Angelegenheit liegt die verspätete Behandlung eines akuten Herzinfarktes einer deutschen Ärztin, die ihren Urlaub in Südtirol verbrachte, zugrunde. In dem Ursprungsprozess vor dem Tribunale di Bolzano (Landgericht Bozen) war ihre Klage gegen die behandelnde Klinik zunächst als unbegründet abgewiesen worden, in der Berufungsinstanz vor dem Corte d'Appello di Trento (OLG Trient) wurde die erstinstanzliche Entscheidung sodann revidiert und der Patientin, die zwischenzeitlich bereits verstorben ist, eine Schadensumme von rund 700.000,- Euro zugesprochen. Gegen diese zweitinstanzliche Entscheidung sind sowohl die beklagte Klinik, als auch die Patientin, nunmehr vertreten durch ihren Ehemann als gesetzlichen Rechtsnachfolger, vor den Kassationshof in Rom gezogen. Das Revisionsverfahren ist noch anhängig. In Rom begehrt die Beklagte die Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils, die Klägerseite indes einen Gesamtanspruch von etwa 1,2 Millionen Euro. Gegen die Vollstreckung aus der zweitinstanzlichen Entscheidung hat die Beklagte in dem hiesigen Zwangsvollstreckungsverfahren einen Antrag auf Aussetzung eingelegt, die Klägerseite beantragte, diesen abzuweisen.

Verfahren:
Das OLG Trient hat in dieser Sache kurzen Prozess gemacht und nach Anhörung der Argumente der Beklagtenseite, warum sie sich gegen die Zwangsvollstreckung sträube, den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung abgewiesen. Dabei verweist das Gericht mit klaren Worten darauf, dass keiner der Aussetzungspunkte des Artikels 373 c.p.c. vorliege.

Anmerkungen:
Die Argumente, die die Beklagtenseite für die Aussetzung der Zwangsvollstreckung vorbrachte, verdienen das Attribut "abenteuerlich". So wurde neben vielen weiteren unbeachtlichen Punkten zum Beispiel darauf verwiesen, dass es sein könne, dass das Testament der verstorbenen Patientin, das als Begünstigten den Ehemann aufführt, gegebenenfalls angefochten werden könne. Dann möge sich der Prozessvertreter der Beklagten die Frage stellen lassen, worauf die Anfechtung überhaupt gestützt werden könne und in dem Falle, dass tatsächlich das bestehende Testament ungültig sei, wer denn dann im Wege der "normalen" Rechtsnachfolge bei fehlenden weiteren Erbberechtigten Erbe des Nachlasses der Patientin würde.., meint Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, avvocato stabilito Milano.

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