Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler Multiple Hirninfarkte mit initialer Tetraplegie, 600.000, -Euro, Ärztekammer Nordrhein, Az.: 119/20/S1
Chronologie:
Der Antragsteller begab sich in die Klinik des Antragsgegners zwecks operativer Behandlung eines Abszesses bei gedeckt perforierter Sigmadivertikulitis. Ihm wurde am Hals ein zentraler Venenkatheter gelegt. Den behandelnden Medizinern wird das fehlerhafte Herausziehen dieses ZVK mit der Folge einer Luftembolie vorgeworfen.
Verfahren:
Die Gutachterkommission der Ärztekammer Nordrhein Düsseldorf hat den Vorfall fachmedizinisch hinterfragen lassen. Im Ergebnis stellte der befasste Gutachter heraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Regeln zur Vermeidung einer Luftembolie beim Herausziehen des ZVK nicht genügend oder gar nicht beachtet worden seien. Insbesondere konstatiert der Gutachter, dass es einen groben Behandlungsfehler darstelle, mithin einen Fehler, der schlechterdings nicht passieren darf, wenn der behandelnde Arzt die Entfernung eines ZVK einer Pflegekraft überträgt, ohne sich darüber zu vergewissern, ob dieser über die gebotenen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Als Folge dieser Fehlbehandlung wurden erhebliche Gesundheitsschäden verursacht: multiple Hirninfarkte, insbesondere im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri media links und der Arteria cerebri posterior rechts und im Bereich des Kleinhirns mit initialer Tetraplegie, Critical-Illness-Polyneuropathie und depressive Episoden.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Aufgrund der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage haben sich die Parteien im Anschluss an das Schlichtungsverfahren auf eine pauschale Entschädigungssumme von etwa 600.000,- Euro geeinigt. Diese Einigung ist für beide Parteien angemessen und entlastet auch die Gerichtsbarkeit stellen D.C.Mahr und Dr DC Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht fest.